Stiefkinderadoption bleibt verheirateten bzw. verpartnerten Personen vorbehalten
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall wollte der Lebensgefährte, welcher seit 2007 mit der Mutter und deren leiblichen, minderjährigen Kinder zusammenlebt, diese gemeinsam adoptieren. Der leibliche Vater war bereits ein Jahr zuvor verstorben. Dem erteilte der BGH nun mit seinem Beschluss eine Absage und bestätigte damit die Entscheidung des OLG Hamm (Beschl. v. 03.11.2015, Az. II-3 UF 9/14).
Keine Stiefkinderadoption ohne Trauschein
Nach Ansicht des u.a. für das Familienrecht zuständigen XII. Zivilsenats habe der Gesetzgeber, anders als bei der Stiefkinderadoption durch Ehegatten oder Lebenspartner, für nicht Verheiratete keine vergleichbare Regelung getroffen (vgl. § 1741 Abs. 2 BGB). Daher könne nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung eine nicht verheiratete oder nicht verpartnerte Person ein Kind nur alleine annehmen, mit der Folge, dass das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinem Elternteil erlösche (§ 1755 Abs. 1 S. 1 BGB).
Gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß
Diese Regelung sei auch nicht verfassungswidrig: Zum einen könne sich der Antragsteller nicht auf das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 S.1 GG) berufen, da er nicht rechtlicher bzw. leiblicher Elternteil sei. Zum anderen umfasse das Familiengrundrecht nach Art. 6 Abs.1 GG keinen Anspruch der Familienmitglieder auf eine Adoption. Darüber hinaus dürfe der Gesetzgeber die Sachverhalte (nicht Verheiratete einerseits und Ehegatten bzw. Lebenspartner andererseits) unterschiedlich behandeln. Das Ziel des Gesetzgebers, dem Kind eine stabile Elternbeziehung durch eine rechtlich abgesicherte Partnerschaft zu gewährleisten, sei legitim.
Kein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention
Schließlich ergebe sich auch keine andere Bewertung durch das im Jahr 2008 geänderte Europäische Adoptionsübereinkommen, welches den Vertragsstaaten die Adoption eines Kindes u.a. durch zwei Personen verschiedenen Geschlechts zulasse, wenn „diese in einer stabilen Beziehung leben“. Hierbei handle es sich lediglich um eine Öffnungsklausel, nicht jedoch um eine (bindende Wertentscheidung), so der BGH.
(BGH, Beschluss v. 08.02.2017, XII ZB 586/15)
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