So einfach erbt es sich nicht: Kontovollmacht ist noch keine Erbe

Allein die Erteilung einer Kontovollmacht über den Tod hinaus reicht nicht, um jemanden zum Erben zu machen. Sie ist nicht einmal ein Indiz. Zusätzlich muss es eine Verfügung über das Vermögen geben. Das Urteil des OLG München fasst noch mal zusammen, was nach der aktuellen Rechtsprechung entscheidend für eine Erbeinsetzung ist.

Vermächtnis oder Erbeinsetzung?

Vermächtnis oder Erbeinsetzung, das war in dem vom Oberlandesgericht München entschiedenen Rechtsstreit eine der zu entscheidenden Fragen. Ein beachtlicher Unterschied, denn während der Begünstigte bei der Erbeinsetzung Erbe des Verstorbenen wird, beschränkt sich ein Vermächtnis auf die Zuwendung eines einzelnen Vermögensvorteils. 

 

Geldvermögen im Testament nicht geregelt

In dem Münchener Fall bestand eine Dame darauf Alleinerbin einer Verstorbenen zu sein, deren wesentlicher Nachlass aus Wertpapieren und Geldvermögen in Höhe von ca. 50.000 EUR bestand.

  • In dem Testament der Verstorbenen hieß es, dass die Dame berechtigt sei, die gesamte (wertlose) Wohnungseinrichtung in Empfang zu nehmen.
  • Außerdem wurde sie gebeten, das Vermächtnis gegenüber einem Herrn A. in Höhe von 500 EUR zu erfüllen.
  • Hiermit sowie den von der Verstorbenen erteilten Kontovollmachten über den Tod hinaus argumentierte die Dame vor Gericht.

Die gesetzliche Erbin der Verstorbenen hielt dagegen; sie konnte nur zwei Vermächtnisse zugunsten der Dame ausmachen.

 

Kontovollmacht allein reicht nicht

Auch die Richter des OLG sahen in der Zuwendung der Wohnungseinrichtung keine Erbeinsetzung. Dabei spielte eine entscheidende Rolle, dass diese ohne Wert war – im Gegensatz zum hinterlassenen Geldvermögen.

 

Was ist als Erbeinsetzung zu behandeln?

Entscheidend für eine Erbeinsetzung ist nach der aktuellen Rechtsprechung:

  • dass der Erblasser seine wirtschaftliche Stellung durch den Bedachten fortgesetzt wissen wollte und
  • ob der Bedachte nach dem Willen des Erblassers auch den Nachlass zu regeln hatte.

Die Zuwendung nur einzelner Gegenstände ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung aufzufassen (§ 2087 BGB), es sei denn, diese einzelnen Gegenstände machen den Megaanteil des Nachlasses aus.

Wenn sich aus dem sonstigen Verhalten des Erblassers nichts anderes ergibt, sind auch Kontovollmachten kein Indiz für eine Erbeinsetzung. In dem Auftrag zur Vermächtniserfüllung sahen die Richter praktische Überlegungen der Verstorbenen, da die Dame Zugriff auf ihr Konto hatte.

(OLG München, Beschluss v. 15.7.2010, 31 Wx 33/10).

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