Kinderfoto darf nur mit Einverständnis beider Eltern auf Website

Möchte der getrenntlebende, jedoch gemeinsam sorgeberechtigte Elternteil gerichtlich gegen die Veröffentlichung eines Kinderfotos vorgehen, bedarf es einer familiengerichtlichen Übertragung der Befugnis, da es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt, entschied das OLG Oldenburg.

Die Eltern eines sechsjährigen Mädchens sind geschieden, üben jedoch das Sorgerecht gemeinsam aus. Lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist auf die Mutter übertragen.

Stiefvater wirbt per Website für seinen Bauernhof

Die Mutter ist in zweiter Ehe verheiratet und lebt mit der Tochter und dem jetzigen Ehemann auf dessen Bauernhof. Für diesen betreibt der neue Partner eine Webseite, welche einen eindeutig werbenden Charakter hat und kommerzielle Ziele verfolgt. Auf der Internetseite wurden ohne Einverständnis des Kindsvaters Fotos der Tochter veröffentlicht. Dieser beabsichtigte daher eine Klage u.a. mit dem Ziel der Löschung der Fotos zu erheben und beantragte im Namen seiner Tochter Prozesskostenhilfe.

Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen – fehlende familiengerichtliche Entscheidung

Das Landgericht Oldenburg wies den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück, mit der Begründung, dass grundsätzlich beide Elternteile der Veröffentlichung von Fotos hätten zustimmen müssen. Da es sich hier jedoch um eine Angelegenheit der elterlichen Sorge handle, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sei, sei der Antragsteller nicht befugt, ohne eine familiengerichtliche Übertragung der Befugnis (§ 1628 BGB) allein im Namen der Tochter gegen die Veröffentlichung gerichtlich vorzugehen. Die Beschwerde des Vaters gegen die Entscheidung war erfolglos.

OLG Oldenburg: Besondere Bedeutung des Rechts am eigenen Bild

Das Oberlandesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz und wies die sofortige Beschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurück. Bei der Entscheidung über ein gerichtliches Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Fotos handle es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Diese sei dann - in Abgrenzung zu Angelegenheiten des täglichen Lebens – im Regelfall solche, welche nicht häufig vorkommen, für das Kind erhebliche Auswirkungen haben und deren Folgen nur mit einigem Aufwand zu beseitigen seien. Vorliegend sei zunächst der besonderen Bedeutung des Rechts am eigenen Bild als Ausprägung des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts Rechnung zu tragen.

Internetseite mit werbendem Charakter -  minderjährige Tochter besonders schutzwürdig

Insbesondere bei der Veröffentlichung von Fotos im Internet sei dieses Recht in erhöhtem Maße gefährdet, da die Fotos einem unüberschaubaren Personenkreis zugänglich gemacht werden, eine etwaige Weiterverbreitung kaum kontrollierbar und eine verlässliche Löschung von Fotos nicht möglich sei.

Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass die Webseite mit eindeutig werbendem Charakter betrieben werde und so die sechsjährige Tochter besonders schutzbedürftig sei. Daher handle es sich bei der Entscheidung für oder gegen die Veröffentlichung von Fotos auf der streitbefangenen Internetseite um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, welche nur in gegenseitigem Einvernehmen der Eltern erfolgen könne.

Daraus folge, dass der Kindsvater nicht allein befugt sei, den Antragsgegner wegen unzulässigem Hochladens der Fotos gerichtlich in Anspruch zu nehmen, so das Oberlandesgericht. Eine familiengerichtliche Übertragung der Entscheidung sei aber bislang nicht erfolgt.

(OLG Oldenburg, Beschluss v. 24.05.2018,13 W 10/18).

Hintergrund:

Fotos dürfen gem. § 22 KunstUrhG nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Ist der Abgebildete minderjährig, bedarf es zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters in diesem Fall beider sorgeberechtigten Eltern.

Hier hätte der Vater zunächst PKH für familiengerichtlichen Übertragung der Befugnis beantragen sollen, Klage mit dem Ziel der Löschung der Fotos zu erheben.

Auch ein Mediation wäre hier in Betracht zu ziehen. 

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