Genetische Mutter hat Anspruch auf Eintragung im Geburtenregister

Eine genetische Mutter, die mit dem Vater zusammen im Ausland eine Leihmutter mit der Austragung des gemeinsamen Kindes beauftragt hat und deren Mutterschaft durch das ausländische Standesamt festgestellt wurde, hat - trotz des deutschen Leihmutterschaft-Verbots - Anspruch auf Eintragung der Mutterschaft in Deutschland.

Nach der Entscheidung des OLG Celle steht der Eintragung der genetische Mutter das in Deutschland gelten Verbot der Leihmutterschaft entgegen.

In der Ukraine notariell Zustimmung zur Eintragung der genetischen Eltern erklärt

Die Beteiligten beantragten im Juni 2015 bei dem zuständigen deutschen Standesamt die Eintragung als gemeinschaftliche Eltern des in der Ukraine geborenen Kindes, welches dort von einer Leihmutter ausgetragen wurde. Im Mai 2015 hatte die Leihmutter in Kiew vor einer Notarin die Zustimmung zur Eintragung der genetischen Eltern als gemeinsame Eltern erklärt.

Daraufhin hat das ukrainische Standesamt den Kindsvater und die genetische Mutter als alleinige Eltern des Kindes registriert und eine entsprechende Geburtsurkunde ausgestellt.

Deutsche Standesamt lehnte Eintragung der genetischen Mutter als Elternteil ab

Das deutsche Standesamt lehnte die Eintragung der genetischen Mutter als Elternteil des Kindes ab und verwies dabei auf die hier geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Abstammung, welche die mütterliche Abstammung allein an die Geburt knüpfen (vgl. § 1591 BGB).

Das Amtsgericht bestätigte die Entscheidung des Standesamtes und wies unter Verweis auf die Möglichkeit einer Adoption des Kindes durch die genetische Mutter den Antrag der Eltern zurück.

Bei Leihmutterschaft im Ausland – Adoption des eigenen Kindes nötig?

Das OLG Celle entschied im Sinne der Eltern und gab der Beschwerde statt. Nach Auffassung des Gerichts sei die Mutter nach § 108 Abs.1 FamFG aufgrund der anerkennenden Entscheidung des Standesamtes in Kiew über die Mutterschaft als Kindsmutter einzutragen.

Nach § 108 Abs. 1 FamFG sind ausländische Entscheidungen in Familiensachen grundsätzlich anzuerkennen, ohne dass es dafür eines besonderen Verfahrens bedarf.

Auch behördliche Entscheidungen fallen grundsätzlich unter den Anwendungsbereich der Vorschrift, so das OLG Celle. Die Anerkennung sei nur dann zu versagen (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG), wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

Verbot der Leihmutterschaft schützt auch Grundrechte der Leihmutter

Zwar schütze das Verbot der Leihmutterschaft auch die Grundrechte der Leihmutter. Gehe es aber wie im vorliegenden Fall nur um die nachträgliche Anerkennung eines unter Geltung fremden Rechts begründeten, rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses und bestehe kein Konflikt zwischen der Leihmutter und den genetischen Eltern, so trete der Eingriff in der Grundrechte der Leihmutter in seiner Bedeutung zurück.

OLG: Grundrechte des Kindes und Kindeswohl überwiegen

Demgegenüber würden die für die Anerkennung sprechende Grundrechte des Kindes überwiegen. Soll die Nichtanerkennung jedoch nur dazu dienen, um für Dritte keinen Anreiz für die Begründung einer Leihmutterschaft zu schaffen, würde dies gegen das Grundrecht des Kindes aus Art. 1 GG verstoßen, zumal die Verfolgung des Kindeswohls zu den wesentlichen Grundzügen des deutschen Rechts gehöre. Das OLG Celle hat hier die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen, da eine Entscheidung im Hinblick auf § 108 FamFG über den Fall hinaus grundsätzliche Bedeutung habe.

(OLG, Beschluss v. 22.05.2017, 17 W 8/16)

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Hintergrund:

Entgegen des Beschlusses des OLG Celle hat das OLG Braunschweig (Beschluss vom 12. April 2017, 1 UF 83/13) eine Eintragung der genetischen Mutter abgelehnt, welche in den USA eine Leihmutter beauftragt hatte. Das Gericht kam hier zu dem Schluss, dass hier der psychischen Bindung der Schwangeren zu dem austragenden Kind nicht ausreichend Rechnung getragen würde. Darüber hinaus gebiete das Kindeswohl nicht die rechtliche Anerkennung des durch die ausländische Entscheidung herbeigeführten und tatsächlich gelebten Eltern-Kind-Verhältnisses. Der BGH, welcher über die Frage in beiden Fällen zu entscheiden hat, hat in seiner Entscheidung (Beschluss vom 10. 12. 2014 – XII ZB 463/13) bereits zugunsten eines homosexuellen Paares entschieden, welche in den USA durch eine Leihmutter ein Kind ausgetragen hatten. Einen Verstoß gegen den ordre public sah der BGH hier nicht.

Schlagworte zum Thema:  Künstliche Befruchtung, Mutterschaft, Kindeswohl