Schwule Paare können Eltern eines Kindes sein

In einer grundlegenden Entscheidung hat der BGH die Eintragung eines homosexuellen Paares als Eltern eines Kindes in das Geburtenregister angeordnet. Die Elternstellung gilt von Geburt an, die Leihmutter hat keine Elternstellung.

Die beiden homosexuellen, eingetragene Lebenspartner - beide deutsche Staatsangehörige - lebten in Kalifornien und schlossen dort mit einer von ihnen ausgewählten Frau einen Leihmuttervertrag. Einer der Lebenspartner spendete darauf seinen Samen, mit dessen Hilfe eine gespendete Eizelle befruchtet wurde. Die Leihmutter trug daraufhin das Kind aus.

Standesamt verweigert die Eintragung ins Geburtenregister

Der kalifornische Superior Court erließ auf Antrag der Lebenspartner ein Urteil, wonach diese die Eltern des von der Leihmutter zu gebärenden Kindes sind und der Leihmutter selbst keine Elternstellung zukommt. Nach der Geburt des Kindes im Mai 2011 kehrten die Lebenspartner mit dem Kind nach Berlin zurück. Dort beantragten sie ihre Eintragung als Eltern im Geburtenregister. Das Standesamt lehnte den Antrag ab.

Leihmutterschaft und Eizellspende verboten

Auch vor Gericht fanden die Lebenspartner zunächst kein Verständnis. Sowohl in erster als auch in zweiter Instanz wurden ihre Anträge auf Anordnung der Eintragung ins Geburtenregister abgelehnt. Beide Instanzgerichte wiesen darauf hin, dass in Deutschland sowohl die Leihmutterschaft als auch die Eizellenspende verboten seien. Die Entscheidung des kalifornischen Superior Court verstoße damit gegen tragende Grundsätze des deutschen Rechts. Nach § 1591 BGB gelte die Frau, die das Kind geboren hat, als Mutter des Kindes. Von dieser für das deutsche Recht grundlegenden Bestimmung weiche die Entscheidung des kalifornischen Gerichts ab, so dass eine Eintragung in das Geburtenregister nicht möglich sei.

Hinkendes Verwandtschaftsverhältnis zum Nachteil des Kindes

Dies sah der BGH nun anders. Der BGH rügte, dass die Vordergerichte bei ihrer Entscheidung nicht den Fokus auf das Wohl des Kindes gelegt hätten. Bei der Entscheidung über eine solche Eintragung könne das Kindeswohl nicht außen vor bleiben. Nach der UN-Kinderrechtskonvention sei das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Die Vordergerichte hätten nicht ausreichend gewürdigt, dass im vorliegenden Fall die Leihmutter keinerlei Interesse an der Mutterschaft oder einer sonstigen Übernahme von Verantwortung für das Kind habe. Die Entscheidungen der Vordergerichte führten zu einem so genannten hinkenden Verwandtschaftsverhältnis zum Nachteil des Kindes. Diesem würde die Leihmutter als rechtliche Mutter zugeordnet, obwohl diese Mutterschaft nur auf dem Papier stünde. Die Mutter lebe in Amerika und sei an dem Kind in keiner Weise interessiert.

Radikale Parteinahme für das Kindeswohl

Die UN-Kinderrechtskonvention beabsichtige aber gerade, solche, dem Kindeswohl eklatant zuwiderlaufende Ergebnisse zu vermeiden. Die rechtliche Eltern-Kind-Beziehung sei Teil der Identität des Kindes. Dies sei auch einer der inneren Gründe für die Regelung des §108 Abs. 1 FamFG, wonach im Regelfall ausländische Entscheidungen grundsätzlich anerkannt würden. Von diesem Grundsatz sei dann eine Ausnahme zu machen, wenn gemäß § 109 Abs. 1 Ziff. 4 FamFG die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sei (Ordre-public-Vorbehalt). Hier widerspreche die Entscheidung des kalifornischen Gerichts den wesentlichen Rechtsgrundsätzen des deutschen Rechts jedenfalls nicht in einem solchen Maße, dass eine Anerkennung der Entscheidung im Ergebnis untragbar sei. Stehe das Kindeswohl im Mittelpunkt der Betrachtung, so sei festzuhalten, „dass das Kind auf die Umstände seiner Entstehung keinen Einfluss hat und dafür nicht verantwortlich gemacht werden kann“. Die Richter rückten somit das Kindeswohl radikal ins Zentrum der zu treffenden Entscheidung.

Leihmutterschaft durch die Hintertür?

Der Entscheidung des BGH kommt eine hohe Brisanz zu. Trotz Verbots der Leihmutterschaft in Deutschland wäre es hiernach denkbar, dass schwule oder lesbische Paare zum Zwecke der Anerkennung eines durch eine Eizellenspende und im Wege der Leihmutterschaft gezeugten Kindes ins Ausland reisen und hiernach die dort anerkannte Elternschaft auch in Deutschland anerkannt werden muss. Ob die Entscheidung in größerem Umfang zu diesen Folgen führt, muss abgewartet werden. Das deutsche Verbot der Leihmutterschaft könnte hierdurch zur Makulatur werden. Anzumerken ist, dass das Gericht ausdrücklich offen gelassen hat, ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn kein Elternteil mit dem Kind genetisch verwandt oder aber die Leihmutter auch die genetische Mutter des Kindes ist. Im konkreten Fall muss das Standesamt Berlin das schwule Männerpaar als Eltern des Kindes von Geburt an ins Geburtenregister eintragen.

(BGH, Beschluss v. 10.12.2014, XII ZB 463/13)

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