Leitsatz

  1. Gemeinsame Hydraulikanlage für sondergenutzte Hebebühnen an Doppelstockgaragen steht zwingend im Gemeinschaftseigentum
  2. Mangels gesonderter Vereinbarung keine Kostenverlagerung auf die Sondernutzungsberechtigten
 

Normenkette

§§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

Die bloße Zuteilung von Sondernutzungsrechten an Pkw-Stellplätzen in Gestalt von Doppelstockgaragen und die Kostentragungspflicht für die dem Sondernutzungsrecht unterliegenden Bereiche in der Teilungserklärung ergibt noch keine zweifelsfreie und nachvollziehbare Kostenverlagerung auf die Sondernutzungsberechtigten, wenn für die Hebebühnen von 13 Doppelstock-Garagen nur eine gemeinsame Hydraulikanlage vorhanden ist, die nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer steht und sich aus der Teilungserklärung auch nicht ergibt, nach welchem Maßstab die Betriebskosten der Stellplätze abweichend von § 16 Abs. 2 WEG verteilt werden sollen. Vorliegend scheidet damit auch die Bildung von Untergemeinschaften jeweils für Doppelstockgaragen aus. Die Hydraulikanlage bedient also, wie etwa ein Fahrstuhl, eine Mehrzahl von Wohnungseigentümern, die auch je nach Bedarf hiervon in unterschiedlichem Maß Gebrauch machen können. Der Senat folgt damit dem OLG Düsseldorf (v. 22.3.1999, 3 Wx 14/99, NZM 1999, 571 = ZMR 1999, 500; vgl. auch Deckert, ZWE 2/1995, 299, wonach eine hydraulische Hebebühne für insgesamt 9 Doppelstockgaragen Gemeinschaftseigentum darstellt).

 

Link zur Entscheidung

KG v. 7.2.2005, 24 W 81/03, DWE 1/2005, 33KG Berlin, Beschluss vom 07.02.2005, 24 W 81/03

Anmerkung

Besteht an Hebebühnenplätzen tatsächlich nur ein jeweiliges Sondernutzungsrecht, stehen ohne Frage sämtliche Bau- und Einrichtungsteile solcher Anlagen zwingend im Gemeinschaftseigentum. Dies gilt dann auch für die gesamte Hebetechnik solcher Bühnenplätze. Mangels eindeutiger besonderer Vereinbarungen bleibt es insoweit auch beim allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel für Instandhaltungen und Instandsetzungen an diesen Bühnenplätzen einschließlich der Anlagen und Einrichtungen zur Hebetechnik. Meiner Erinnerung nach betraf allerdings die in diesem Zusammenhang vom Senat zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf Doppelstockgaragen als Sondereigentum, aufgeteilt in entsprechende Miteigentumsbruchteile und mit diesen Bruchteilen verbundene Nutzrechte an den jeweiligen Bühnenplätzen. Diese Nutzrechte innerhalb eines Sondereigentums sind m.E. nicht nach der wohnungseigentumsrechtlichen Regelung des § 15 WEG begründbar, sondern allein nach § 1010 BGB (a.A. wohl die derzeit h.R.M.). In einem solchen Fall begründeten Sondereigentums erachte ich allerdings entgegen OLG Düsseldorf eine Hydraulikanlage als wesentlichen Bestandteil bzw. als Zubehör des Doppelstock-Sondereigentums, nicht also als zwingendes allgemeines konstruktives Gemeinschaftseigentum. Eine solche Hydraulikanlage dient insoweit auch ausschließlich den betreffenden Miteigentümern eines solchen Sondereigentums und erscheint mir nicht als konstruktiv zwingendes Bauteil des Gemeinschaftseigentums einer Wohnanlage.

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