Leitsatz (amtlich)

Die bloße Zuteilung von Sondernutzungsrechten an Pkw-Stellplätzen in Gestalt von Doppelstock-Garagen und die Kostentragungspflicht für die dem Sondernutzungsrecht unterliegenden Bereiche in der Teilungserklärung ergibt noch keine zweifelsfreie und nachvollziehbare Kostenverlagerung auf die Sondernutzungsberechtigten, wenn für die Hebebühnen von dreizehn Doppelstock-Garagen nur eine gemeinsame Hydraulik-Anlage vorhanden ist, die nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer steht und sich aus der Teilungserklärung auch nicht ergibt, nach welchem Maßstab die Betriebskosten der Stellplätze abweichend von § 16 Abs. 2 WEG verteilt werden sollen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 18.02.2003; Aktenzeichen 85 T 293/02 WEG)

AG Berlin-Mitte (Beschluss vom 09.06.2002; Aktenzeichen 71-II 10/02 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten dritter Instanz werden dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft auferlegt. Außergerichtliche Kosten II. und III. Instanz sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für alle drei Instanzen auf 10.000 Euro festgesetzt, für die Vorinstanzen in Änderung von deren Festsetzung.

 

Gründe

I. Der Antragsteller erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom Oktober 2001 eine Wohnung in dem Haus B.S. in B.-P., verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an einem Pkw-Einstellplatz. Am 26.3.2002 wurde er als Eigentümer eines Miteigentumsanteils verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. WG 4/8 und dem Sondernutzungsrecht an dem Pkw-Stellplatz Nr. 23 im Grundbuch eingetragen. Bei den weiteren Beteiligten handelt es sich um die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Das Haus verfügt über 4 Teileigentumseinheiten und 43 Wohneinheiten sowie über eine Tiefgarage mit 28 Stellplätzen, an denen jeweils einzelnen Eigentümern Sondernutzungsrechte zustehen. Zwei Stellplätze befinden sich zu ebener Erde. Bei den übrigen Stellplätzen handelt es sich um sog. "Doppelstockgaragen", auch "Duplexparker" genannten. Sie verfügen jeweils über eine Vorrichtung, bei der auf zwei übereinander angebrachten beweglichen Hebebühnen oder Paletten zwei Fahrzeuge übereinander geparkt werden können. Unter der unteren Palette befindet sich eine Grube. Wenn ein Nutzer, dem ein Sondernutzungsrecht an einem der Stellplätze auf einer der unteren Paletten zusteht, diesen nutzen will, wird die Palette mechanisch in eine Position gebracht, die es ihm ermöglicht, direkt auf die Palette aufzufahren (dies ist auch die "Normalposition" der Hebebühnen). Wenn der Nutzer einer der oberen Stellplätze diesen nutzen will, lässt die obere Palette sich auf Fußbodenniveau absenken, wobei zugleich die untere Palette (ggf. mit einem darauf befindlichen Fahrzeug) in die Grube abgesenkt wird. Die Konstruktionen sind störanfällig. Es gibt einen von der Eigentümergemeinschaft mit der Herstellerfirma abgeschlossenen Wartungsvertrag.

In § 7 Abs. 1 der Teilungserklärung (Bl. 46) ist geregelt, dass jeder Eigentümer verpflichtet ist, die Instandhaltung und Instandsetzung aller zum Sondereigentum gehörenden Teile der Eigentumseinheit einschließlich des Zubehörs sowie der seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Bereiche auf eigene Kosten vorzunehmen.

In § 9 S. 1 der Teilungserklärung ist zur Kostenverteilung geregelt:

"Die Kostenverteilung aus Kostensparten, die nicht verbrauchsabhängig sind, erfolgt nach dem Verhältnis der in § 1 ausgewiesenen Miteigentumsanteile der jeweiligen Einheiten". In S. 2 und 3 wird weiter ausgeführt: "Die Kosten verbrauchsabhängiger Kostensparten erfolgt nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile der versorgten Eigentumseinheiten ...".

Im Jahr 2001 erklärt das AG Mitte einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, in welchem sie Regelungen zur Kostenverteilung der für die Stellplätze angefallenen Kosten traf, für ungültig. Der Beschluss wurde nicht angefochten.

Eine Anfrage bei dem Unternehmen, mit welchem die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Wartungsvertrag für die hydraulische Hebeanlage geschlossen hat, ergab, dass falls sämtliche Stellplätze einzeln gewartet werden sollten, müsste für jeden Stellplatz ein eigenes Hydraulik-Aggregat eingebaut werden musste, was mit sehr hohen Kosten verbunden wäre.

In einer Wohnungseigentümerversammlung am 16.1.2002 fasste die Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich unter Tagesordnungspunkt (TOP) 5 den mit den Worten "Künftige Handhabung von Reparaturen und Mängeln an gemeinschaftlichem Eigentum im Bereich des Sondernutzungsrechts - hier: Pkw-Stellplätze" - überschriebenen nachfolgenden Beschluss:

"Gemäß § 7 der Teilungserklärung ist jeder Eigentümer verpflichtet, die Instandhaltung und Instandsetzung aller zum Sondereigentum der Einheit gehörenden Teile einschließlich der seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Bereiche auf eigene Kosten durchzuführen. Da es sich jedoch bei den Sondernutzungsrechten an den Pkw-Stellplätzen weiterhin um gemeinschaftliches Eigentum aller Wohnungseige...

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