In einer Wohnungseigentumsanlage ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden. In den Jahren 2016 bis 2018 ist entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV kein Wärmemengenzähler für die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge installiert. In 2 Vorprozessen hat das AG die Beschlüsse über die Jahresabrechnungen 2016 und 2017 hinsichtlich der Genehmigung der Heizkostenabrechnung rechtskräftig für ungültig erklärt. In einer Versammlung im Jahr 2019 genehmigt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Jahresabrechnungen für die Jahre 2016 und 2017 erneut (es gilt jeweils noch altes WEG-Recht). Im Hinblick auf die Kosten für Wärme und Warmwasser sind diese Jahresabrechnungen inhaltsgleich mit denen, deren Genehmigungsbeschlüsse für ungültig erklärt worden waren. Zudem genehmigen die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung 2018. Die auf die zentrale Warmwasserversorgung entfallende Wärmemenge wird in allen 3 Jahresabrechnungen nach der Gleichung des § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HeizkostenV bestimmt, obwohl die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV nicht vorliegen. Wohnungseigentümer K geht gegen die 3 Beschlüsse vor. Er will erreichen, dass diese hinsichtlich der "Genehmigung der Heizkostenabrechnungen" für ungültig erklärt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge