Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann sich aus verschiedenen Gründen für eine Sicherungshypothek entscheiden. Ein Vorteil besteht darin, dass sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei einem freihändigen Verkauf ihre Bereitschaft zur Löschung der Hypothek, an welcher der Hausgeldschuldner ein Interesse haben wird, abkaufen lassen kann. Ferner kann eine Sicherungshypothek eine Versteigerung in Rangklasse 4 ermöglichen. Sie geht dann allerdings nur den Ansprüchen persönlicher Gläubiger der Rangklasse 5 vor. Ferner ist das Vorrecht in der Rangklasse 2 umfangmäßig beschränkt. Die Zwangssicherungshypothek bietet aber auch noch weitere Vorteile:[1]

  • die Beteiligtenstellung und die Rechte eines Beteiligten in der Zwangsversteigerung, § 9 ZVG;
  • ein Ablösungsrecht gegenüber den vorrangig eingetragenen Rechten, § 268 BGB § 1150 BGB;
  • die Geltendmachung des gesetzlichen Löschungsanspruchs, der kraft Gesetzes zum Inhalt der Sicherungshypothek gehört, § 1179a BGB.
[1] Bruns/Hintzen, ZWE 2018, S. 73, 78; Keller in Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht, Teil 5 Rn. 56.

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