In der Zwangsversteigerung werden die Ansprüche der betreibenden Gläubiger, aber auch die Ansprüche anderer Beteiligter, die ihre Forderungen nur anmelden müssen, in "Rangklassen" unterteilt. Neben diesen Rangklassen sind vorweg aus dem Versteigerungserlös die Verfahrenskosten des Gerichtes zu entnehmen.[1] Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, welche die Zwangsversteigerung aus der Rangklasse 2 betreibt, sind gegenüber einer Auflassungsvormerkung vorrangig. Diese ist nicht im geringsten Gebot zu berücksichtigen und erlischt mit dem Zuschlag.[2] Erwirbt der Vormerkungsberechtigte nach der Beschlagnahme das Eigentum, ist das Verfahren fortzusetzen und nicht gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 ZVG einzustellen.

 

Übersicht: Die Rangklassen des § 10 ZVG

 
Rangklasse Ansprüche
"0" Gerichtskosten, Steuern
1 Aufwendungen in der Zwangsverwaltung zur Verbesserung des Grundstücks
1a Kosten zur Feststellung der Insolvenzmasse
2 beschränkte Hausgeldansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
3 Öffentliche Lasten (Grundsteuer, Erschließungskosten etc.)
4 beschränkt dingliche Rechte (Hypothek, Grundschuld, Dienstbarkeiten und andere) vor der Beschlagnahme, sonst Klasse 6
5 persönliche Rechte z. B. titulierte Forderungen, Hausgelder außerhalb Klasse 2
6 - 8 nachrangige Rechte

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