Leitsatz
Zwangsvollstreckung aus einem WEG-Zahlungstitel gegen den Voreigentümer im Fall einer Rechtsnachfolge
Normenkette
§§ 10 Abs. 3, 14, 15, 45 Abs. 3 WEG; § 633 BGB a.F.; §§ 325, 768, 727 ZPO
Kommentar
- Die Zwangsvollstreckung aus einem wohnungseigentumsgerichtlichen Titel findet gem. § 45 Abs. 3 WEG nach den Vorschriften der ZPO statt. Diese gesetzliche Verweisung umfasst das gesamte Achte Buch der ZPO, also auch die Vorschriften über die Vollstreckungsklausel. Soweit danach Klagen beim Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erheben sind, richtet sich das gesamte Verfahren des Wohnungseigentumsgerichts nach dem WEG und dem FGG. Dies gilt auch für das Verfahren nach § 768 ZPO.
- Zur Frage der Rechtsnachfolge im Sinne der §§ 727, 325 ZPO im Hinblick auf wohnungseigentumsrechtliche Zahlungsansprüche (hier: vom Veräußerer zu tragende Instandsetzungskosten) bei Veräußerung des Wohnungseigentums: Der Rechtsnachfolger ist nicht Schuldner für die Zahlungsschulden seines Vorgängers geworden. Von einem Haftungsübergang ist nicht auszugehen (vgl. h.R.M. BGH v. 24.2.1994, V ZB 43/93, NJW 1994, 2950; v. 27.6.1985, VII ZB 16/84, BGHZ 95, 118, 121; v. 22.1.1987, V ZB 3/86, BGHZ 99, 358, 360).
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt/M. v. 18.8.2005, 20 W 210/03, NZM 3/2006, 117 OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.08.2005, 20 W 210/03
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