Soweit der Gläubiger eines Wohnungseigentümers einen sogenannten Titel gegen diesen hat, kann er Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Wohnungseigentümer beantragen. Bei einem derartigen Zahlungstitel wird es sich i. d. R. um ein rechtskräftiges oder vorläufig vollstreckbares Gerichtsurteil oder aber um einen Vollstreckungsbescheid handeln. Die Zwangsverwaltung wird i. d. R. nur infrage kommen, wenn es sich um eine vermietete Immobilie handelt, da nur in diesem Fall Einnahmen aus dem verwalteten Objekt in Form des Mietzinses vorhanden sind. Die Zwangsverwaltung kann auch neben der Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung beantragt werden.

 
Achtung

Zwangsverwaltung auch gegen Rechtsnachfolger möglich

Maßnahmen der Zwangsverwaltung sind auch gegen den Rechtsnachfolger des säumigen Wohnungseigentümers möglich. Hat dieser also die Eigentumswohnung an einen Erwerber veräußert, der die Wohnung bereits bewohnt, kann dieser Adressat der Zwangsverwaltung sein. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Titel auch gegen den Erwerber vorliegt.

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