In die sonstigen Verträge zwischen dem Eigentümer und Dritten, die mit der Bewirtschaftung des Grundstücks in Zusammenhang stehen (z. B. in Dienst- oder Arbeitsverträge), tritt der Zwangsverwalter nicht ein.

 
Praxis-Beispiel

Vertrag mit Hauswart

Deshalb muss ein Hauswart, der eine Wohnung aufgrund eines Mietvertrags nutzt, die Miete an den Zwangsverwalter bezahlen, während er sich wegen der Hauswartsvergütung nur an den Eigentümer halten kann.[1]

Etwas anderes gilt, wenn die Hauswartsleistung als solche Teil der Miete ist (Ersetzungsbefugnis) oder wenn das Entgelt für die Überlassung der Wohnung vereinbarungsgemäß in Form von Hauswartsleistungen erbracht wird.

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