Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietzinsforderung

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Urteil vom 15.09.1995; Aktenzeichen 5 C 271/95)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. September 1995 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 5 C 271/95 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

Dem Kläger steht als Zwangsverwalter hinsichtlich der von den Beklagten gemieteten Wohnung ein Anspruch auf Zahlung von 4.000,00 DM (250,00 DM × 16) gemäß § 535 S. 2 BGB in Verbindung mit § 152 Abs. 2 ZVG zu, da die Beklagten in der Zeit von Januar 1994 bis einschließlich … April 1995 den Mietzins – teilweise – in Höhe von monatlich 250,00 DM nicht geleistet haben.

1. Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Forderung bereits nicht entstanden sei. Insoweit tragen sie zwar vor, daß sie vor Anordnung der Zwangsverwaltung über die von ihnen gemietete Wohnung mit der Eigentümerin der Wohnung, der … eine Erfüllungsvereinbarung dahin-gehend getroffen haben, daß der geschuldete Mietzins sich aus einer Geldleistung – die die Beklagten unstreitig erbracht haben – und einer zu erbringenden Hauswartsleistung zusammensetzt. Auch würde eine derartige Erfüllungsvereinbarung als Teil des Mietvertrages unmittelbar für und gegen den Kläger wirken, da dieser als Zwangsverwalter der betroffenen Wohnung gemäß § 152 Abs. 2 ZVG in gültige Mietverträge in vollem Umfang eintritt. Zwischen den Beklagten und der … ist jedoch eine solche Erfüllungsvereinbarung nicht getroffen worden. Die Beklagten, die insoweit darlegungs- und beweispflichtig sind, berufen sich lediglich auf ein Schreiben des Rechtsanwalts … vom 7. September 1988 (Bl. 99 d. A. 5 C 614/93 Amtsgericht Schöneberg). Aus diesem Schreiben wird aber deutlich, daß zwischen den Beklagten und der … keine Erfüllungsvereinbarung verabredet wurde, sondern daß zwei Vertragsverhältnisse, nämlich ein Mietvertrag und ein Dienstvertrag, vorlagen und daß der geschuldete Mietzins auch die 250,00 DM beinhaltete und nicht von vornherein um diese Höhe reduziert war.

2. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung erloschen.

a) Die Aufrechnung scheitert bereits daran, daß den Beklagten kein Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung von monatlich 250,00 DM aus dem Hauswartsdienstvertrag zusteht. Ein Hauswartsdienstvertrag ist zwischen den Parteien nicht geschlossen worden. Vertragspartnerin der Beklagten war unstreitig die … Sie ist es auch nach Anordnung der Zwangsverwaltung hinsichtlich der von den Beklagten gemieteten Wohnung am 2. Dezember 1993 geblieben. Der Kläger ist nicht kraft Gesetzes in dieses Rechtsverhältnis eingetreten, da er als Zwangsverwalter nicht Rechtsnachfolger des Zwangsverwaltungsschuldners ist (vgl. Zeller-Stöber, ZVG, 14. Aufl. 1993, § 152, Rdnr. 4.1). Der Kläger ist auch nicht durch konkludentes Verhalten in das bestehende Dienstverhältnis eingetreten. Zwar steht es dem Kläger als Zwangsverwalter in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ab Beschlagnahme frei, in Vertragsbeziehungen des Schuldners einzutreten (vgl. Zeller-Stöber, a.a.O.). Hier folgt jedoch aus den Umständen, daß ein derartiger Eintritt durch konkludentes Verhalten nicht geschehen ist. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger Kenntnis von dem zwischen der … und den Beklagten bestehenden Hauswartsdienstvertrag hatte und ob eine derartige Kenntnis in Verbindung mit der widerspruchslosen Entgegennahme der um jeweils 250,00 DM gekürzten Miete durch den Kläger über einen Zeitraum von 16 Monaten einen ausreichenden Anknüpfungspunkt für einen konkludenten Eintritt in das Dienstverhältnis darstellt. Denn die Annahme eines konkludenten Vertragsabschlusses mit der Folge, daß für die Zukunft nunmehr der alleinige Vertragspartner der Kläger wäre, kommt nur dann in Betracht, wenn die Beklagten das Verhalten des Klägers nicht nur als Eintritt in das Dienstverhältnis verstehen durften, sondern auch so verstanden haben. Letzteres war nicht der Fall. Daß die Beklagten gerade nicht von einem konkludenten Eintritt des Klägers in das Hauswartsdienstverhältnis ausgingen, sondern weiterhin die als ihren alleinigen Vertragspartner ansahen, folgt daraus, daß die Beklagten das Hauswartsdienstverhältnis zum 30. Juni 1995 unstreitig gegenüber der … und nicht gegenüber dem Kläger kündigten.

b) Auch die nach § 530 Abs. 2 ZPO aus Gründen der Sachdienlichkeit zuzulassende Hilfsaufrechnung der Beklagten, über die zu entscheiden war, greift nicht durch.

Den Beklagten steht gegen den Kläger weder ein quasivertraglicher Anspruch noch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB zu, mit dem sie gegen die Mietzinsforderungen aufrechnen können. Die Beklagten haben mit Rechtsgrund geleistet; das Dienstverhältnis bestand mit der … fort, so daß den Beklagten insofern allein Ansprüche gegen diese zustehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf (§ 97 Abs. 1 ZP...

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