Leitsatz

Der Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung mit der darin enthaltenen Ermächtigung des Zwangsverwalters, sich den Besitz an dem Verwaltungsobjekt zu verschaffen, stellt einen Vollstreckungstitel dar, aufgrund dessen der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz setzen und den Zwangsverwalter in den Besitz einsetzen kann; auch wenn die Besitzverschaffung die Wohnung des Schuldners betrifft, bedarf es für diese Zwangsvollstreckung keiner richterlichen Anordnung.

(amtlicher Leitsatz des BGH)

 

Normenkette

ZVG § 150; ZPO § 885

 

Kommentar

Das Zwangsverwaltungsverfahren betrifft ein aus 3 Wohnungen bestehendes Mehrfamilienhaus. 2 der Wohnungen sind vermietet. Die 3. Wohnung wird angeblich vom Eigentümer und seiner Familie genutzt. In dem Beschluss des Amtsgerichts über die Anordnung der Zwangsverwaltung wird der Zwangsverwalter ermächtigt, sich den Besitz an dem Verwaltungsobjekt zu verschaffen, soweit es sich im Besitz des Schuldners befindet. Der Zwangsverwalter beauftragte den Gerichtsvollzieher, ihn in die vom Eigentümer genutzten Räume einzuweisen. Der Eigentümer hat dem Gerichtsvollzieher den Zutritt zu den Räumen untersagt. Daraufhin wurde die Vollstreckung abgebrochen. Der Gerichtsvollzieher vertritt die Ansicht, dass zur zwangsweisen Durchsetzung des Herausgabeanspruchs eine besondere richterliche Anordnung erforderlich sei.

Der BGH stellt klar, dass dies nicht zutrifft. Der Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung reicht als Vollstreckungstitel aus. Der Umstand, dass der Schuldner in den betreffenden Räumen wohnt, spielt keine Rolle. Eine richterliche Anordnung ist wegen Art. 13 Abs. 2 GG nur dann erforderlich, wenn die Wohnräume des Schuldners Gegenstand einer Durchsuchung sind. Eine Durchsuchung in diesem Sinne ist nach der Rechtsprechung des BVerfG nur anzunehmen, "wenn ein Betreten der Wohnung der ziel- und zweckgerichteten Suche nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines nicht bereits offenkundigen Sachverhalts, d.h. dem Aufspüren dessen dient, was der Wohnungsinhaber von sich aus nicht herausgeben oder offenlegen will." Die Herausgabevollstreckung erfüllt diesen Tatbestand nicht.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss v. 24.2.2011, V ZB 280/10, NJW-RR 2011 S. 1095

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