Leitsatz

Für die nach Anordnung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Wohngeldforderungen kann neben dem Zwangsverwalter auch der Eigentümer der zwangsverwalteten Wohnung in Anspruch genommen werden.

 

Fakten:

Die Anordnung der Zwangsverwaltung für eine Eigentumswohnung hat zur Folge, dass der Zwangsverwalter für Wohngeldansprüche, die nach Anordnung der Zwangsverwaltung fällig geworden sind, zur Zahlung verpflichtet ist. Damit haftet der Zwangsverwalter nicht für Wohngeldforderungen aus Jahresabrechnungen, die vor Beginn der Zwangsverwaltung beschlossen wurden. Sind jedoch die entsprechenden Einzel- und Jahresgesamtabrechnungen im Laufe der Zwangsverwaltung genehmigt worden, hat grundsätzlich der Zwangsverwalter die sich hieraus ergebenden Abrechnungsspitzen als Ausgaben der Zwangsverwaltung zu bestreiten. Dies jedoch führt nicht dazu, dass der Zwangsverwalter an die Stelle des Eigentümers tritt. Dieser haftet, unabhängig vom Zwangsverwalter, auch persönlich für die Hausgeldansprüche.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 12.10.2006, 32 Wx 124/06

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der h. M. (vgl. nur OLG Zweibrücken, Beschluss v. 27.7.2005, Az.: 3 W 167/04). Die Anordnung der Zwangsverwaltung über ein Wohnungseigentum führt nicht zu einer Haftungsentlassung des betreffenden Wohnungseigentümers. Dies gilt im Übrigen nicht nur für Hausgelder, sondern etwa auch für Beiträge über eine beschlossene Sonderumlage. Auch hierfür haftet der Wohnungseigentümer neben dem Zwangsverwalter persönlich.

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