Leitsatz
Zwangsverwalter haftet ab Beschlagnahme auch für Sonderumlagebeiträge und Einzelabrechnungssollbeträge als verbleibende Abrechnungsspitze
Normenkette
§§ 16, 28 WEG; § 156 ZVG
Kommentar
- Der Zwangsverwalter schuldet für die unter Zwangsverwaltung stehende Sondereigentumseinheit ab Beschlagnahme nicht nur laufendes Wohngeld, sondern auch etwaige Sonderumlagebeträge und auch ein sich ergebendes Abrechnungssoll aus der Jahresabrechnung.
- Die Privilegierung durch § 10 Nr. 2 ZVG im Versteigerungsverfahren soll nach Gesetzesbegründung keine Benachteiligung in der Zwangsverwaltung bewirken.
Link zur Entscheidung
AG Langenfeld, Urteil vom 15.04.2009, 64 C 156/08AG Langenfeld, Urteil v. 15.04.2009, 64 C 156/08, ZMR 2009 S. 879
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