Leitsatz

Zwangsverwalter haftet ab Beschlagnahme auch für Sonderumlagebeiträge und Einzelabrechnungssollbeträge als verbleibende Abrechnungsspitze

 

Normenkette

§§ 16, 28 WEG; § 156 ZVG

 

Kommentar

  1. Der Zwangsverwalter schuldet für die unter Zwangsverwaltung stehende Sondereigentumseinheit ab Beschlagnahme nicht nur laufendes Wohngeld, sondern auch etwaige Sonderumlagebeträge und auch ein sich ergebendes Abrechnungssoll aus der Jahresabrechnung.
  2. Die Privilegierung durch § 10 Nr. 2 ZVG im Versteigerungsverfahren soll nach Gesetzesbegründung keine Benachteiligung in der Zwangsverwaltung bewirken.
 

Link zur Entscheidung

AG Langenfeld, Urteil vom 15.04.2009, 64 C 156/08AG Langenfeld, Urteil v. 15.04.2009, 64 C 156/08, ZMR 2009 S. 879

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