Der Zuschlag ist als Veräußerung anzusehen. Kündigungssperrfristen sind daher auch dann zu beachten, wenn das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt wird.[1]

Der Lauf der Kündigungssperrfrist beginnt nicht mit der Aufteilung in Wohnungseigentum, sondern erst mit der erstmaligen Veräußerung. Der Zuschlag in der Zwangsversteigerung steht der Veräußerung insoweit gleich.[2]

[2] AG Münster, Urteil v. 4.10.2017, 96 C 1428/17, WuM 2018 S. 41.

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