Kommentar

Da der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen aus einem ihm gewährten, durch eine Grundschuld gesicherten Kredit nicht nachkam, betrieb die X-Bank als Gläubigerin die Zwangsversteigerung seines Grundstücks. Kurz vor dem bereits angesetzten Versteigerungstermin wurde jedoch das Grundstück an die von der Bank als Käufer präsentierten Eheleute Sch. veräußert. Diese waren bereit, 1,2 Mio. DM zu bezahlen und der Notar hatte den entsprechenden Kaufvertrag bereits vorbereitet, als die Bank völlig überraschend von den Käufern eine Provision forderte und bei Ablehnung mit der Fortsetzung der Zwangsversteigerung drohte. Daraufhin akzeptierten die Käufer nur noch einen Kaufpreis von 1,1 Mio. DM. Der Schuldner stimmte der Veräußerung notgedrungen zu, verklagte jedoch die Bank anschließend auf Schadensersatz und hatte damit Erfolg. Eine Gläubigerbank , welche die Verwertung eines zu ihren Gunsten belasteten Grundstücks betreibt, muß die berechtigten Belange des Sicherungsgebers berücksichtigen, soweit nicht ihre eigenen Sicherungsinteressen entgegenstehen. Findet sie einen Käufer, der bereit ist, das Grundstück zu einem höheren Preis als dem erwarteten Zwangsversteigerungserlös zu erwerben, darf sie die Gelegenheit nicht dazu benutzen, einen Teil des Betrages, den der Erwerber insgesamt zu zahlen bereit ist, ohne Anrechnung auf die gesicherte Schuld als Entgelt für ihre Verwertungsbemühungen zu vereinnahmen. Eine Vermittlungsprovision stand der Bank schon wegen der Interessenkollision nicht zu; sie durfte daher eine solche weder von ihrem Schuldner noch vom Erwerber des Grundstücks verlangen ( Schadenersatz ).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 24.06.1997, XI ZR 178/96

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