Leitsatz

Die Parteien stritten sich um den von dem Antragsgegner an die Antragstellerin zu zahlenden Unterhalt. Durch Teilanerkenntnisurteil war er zur Auskunftserteilung über seine Einkünfte in dem Zeitraum vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2006 sowie zur Belegvorlage verurteilt worden. Nachdem er seiner Verpflichtung aus dem Teilanerkenntnisurteil nach Auffassung der Antragstellerin nicht vollständig nachgekommen war, beantragte sie, gegen den Antragsgegner ein Zwangesgeld festzusetzen. Erstinstanzlich wurde diesem Antrag entsprochen. Die hiergegen von dem Antragsgegner eingelegte Beschwerde hatte teilweise Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG Brandenburg vertrat die Auffassung, der Antragsgegner sei entgegen der Auffassung der Antragstellerin seiner Verpflichtung weitgehend nachgekommen. Er habe Auskunft i.S.v. § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB mit einem der Schriftform genügenden Schriftsatz der von ihm bevollmächtigten Anwältin erteilt. Dieser Schriftsatz enthalte Angaben über die Einkünfte des Antragsgegners aus nicht selbständiger Tätigkeit im Kalenderjahr 2006 unter Einschluss von Abzügen. Damit sei der Auskunftsanspruch der Antragstellerin erfüllt. Weitere Angaben würden nach dem Teilanerkenntnisurteil nicht geschuldet. Allerdings sei der Antragsgegner seiner sich aus dem Teilurteil ergebenden Verpflichtung zur Belegvorlage nicht hinreichend nachgekommen.

Er habe im Jahre 2006 im Ausland gearbeitet. Monatliche Gehaltsabrechnungen seien ihm von seinem Arbeitgeber nicht ausgestellt worden. Er habe vielmehr nur wöchentliche Verdienstabrechnungen erhalten. Von daher sei es ihm nicht möglich, durch Vorlage von monatlichen Gehaltsabrechnungen die Höhe seines Einkommens nachzuweisen. Gemäß der auch im Zwangsvollstreckungsverfahren zulässigen und gebotenen Auslegung habe er daher die ihm von seinem jeweiligen Arbeitgeber im Kalenderjahr erteilten wöchentlichen Gehaltsabrechnungen vorzulegen.

Zu Recht mache die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, ihr zugleich Übersetzungen seiner in holländischer Sprache abgefassten Gehaltsabrechnungen zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung folge aus § 242 BGB. Ohne Übersetzung könne die auskunftsberechtigte Antragstellerin aus den vorliegenden Abrechnungen die für die Bezifferung ihres Unterhaltsanspruchs maßgebenden Angaben nicht zweifelsfrei entnehmen. Die Angaben müssten die Antragstellerin in die Lage versetzen, unter Berücksichtigung der im Teilanerkenntnisurteil genannten einmaligen Arbeitgeberleistungen und Spesen ihren Unterhaltsanspruch ohne übermäßigen Arbeitsaufwand zu berechnen. Dieser Anforderung werde der Antragsgegner durch die Vorlage von in holländischer Sprache abgefassten Verdienstabrechnungen nicht gerecht.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 04.12.2008, 10 WF 233/08

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