Leitsatz

Der Mieter muß auch dann vom Vermieter die Zustimmung zur Installation seiner Parabolantenne einholen, wenn sein Informationsinteresse das Eigentümerinteresse am unveränderten Erhalt des Wohnhauses überwiegt.

 

Sachverhalt

Die Mieter haben - ohne die Erlaubnis des Vermieters einzuholen - eine Parabolantenne installiert, um mehr türkische Sender empfangen zu können, als dies über den vorhandenen Kabelanschluß möglich ist. Der Vermieter fordert die Entfernung der Antenne, da diese die Wärmedämmfassade beschädigt.

 

Entscheidung

Die Mieter müssen die Parabolantenne zunächst entfernen, obwohl sie einen Anspruch auf Zustimmung zu deren Anbringung haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist Hörfunk- und Fernsehempfang ein wesentlicher Bestandteil des häuslichen Lebens und gehört zur üblichen Nutzung einer Wohnung. Das grundgesetzlich geschützte Informationsinteresse des Mieters überwiegt regelmäßig die Eigentümerinteressen an einem unveränderten Erhalt des Wohnhauses. Der Vermieter hat aber das Recht, vorher zu bestimmen, wo die Antenne anzubringen ist. Der Mieter darf ihn nicht vor vollendete Tatsachen stellen. Das bedeutet, daß die Mieter hier die Antenne zunächst beseitigen und der Vermieter einen geeigneten Platz für die Anbringung am Gebäude bestimmen muß.

 

Link zur Entscheidung

LG Stuttgart, Urteil vom 30.07.1998, 6 S 553/97

Fazit:

Der Vermieter muß in der Regel der Anbringung einer Parabolantenne zustimmen, solange keine gemeinschaftliche Parabolantenne vorhanden ist. Er braucht aber eine eigenmächtig angebrachte Antenne an einem ihm nicht genehmen Ort grundsätzlich nicht zu dulden (BVerfG WM 1996, 92, 608). Allerdings ist das Bestimmungsrecht des Vermieters nur zu berücksichtigen, wenn er es auch ausübt.

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