Leitsatz

Hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft einer aus mehreren Häusern bestehenden Anlage über 20 Jahre lang eine einheitliche Instandhaltungsrücklage nach Gebäudekomplexen in Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne eingestellt und entsprechend erhoben, so kann hierin eine konkludent zustande gekommene schuldrechtliche Vereinbarung dann liegen, wenn der jahrelangen Handhabung eine auf die Schaffung einer solchen dauerhaften Regelung abzielende Willensbildung der Gemeinschaft in Form eines Eigentümerbeschlusses vorangegangen ist.

 

Fakten:

Vorliegend wurde unter teilweisem Verstoß gegen die entsprechenden Bestimmungen in der Teilungserklärung eine einheitliche Instandhaltungsrücklage gebildet. Diesem Vorgehen lag ein Beschluss zugrunde, den die Gemeinschaft vor über 20 Jahren gefasst hatte. In der gesamten Folgezeit wurde die Abrechnungspraxis auf Grundlage dieses Beschlusses hingenommen. Hierdurch ist nun konkludent eine Vereinbarung zustande gekommen mit dem Inhalt, so wie geschehen, also unter Berücksichtigung einer einheitlichen Instandhaltungsrücklage, abzurechnen bzw. die Wirtschaftspläne aufzustellen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2003, I-3 Wx 118/03

Fazit:

Soweit der Bestand der Wohnungseigentümer zwischenzeitlich gewechselt haben sollte, gilt dies auch für die Erwerber, die diese Regelung nicht nur stillschweigend geduldet, sondern ihrerseits konkludent bestätigt haben, indem sie die auf der in Rede stehenden Behandlung der Instandhaltungsrücklage basierenden Eigentümerbeschlüsse, insbesondere über die Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne, mit beschlossen haben und den Beschlussfassungen diesbezüglich nicht im Wege der Anfechtung entgegengetreten sind.

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