Leitsatz

Nach Beendigung eines Streits um den von dem Vater an den Sohn zu zahlenden Unterhalt durch außergerichtliche Einigung stellte der den Sohn vertretende Rechtsanwalt diesem einen Betrag von 1.081,82 EUR in Rechnung. Der Sohn verlangte diesen Betrag von seinem Vater unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens, hilfsweise als unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf. Das zunächst angerufene FamG verwies den Rechtsstreit an ein aus seiner Sicht örtlich und sachlich zuständiges anderes FamG. Der dortige Familienrichter hielt die Zuständigkeit der allgemeinen Prozessabteilung für gegeben, der Richter der allgemeinen Prozessabteilung hielt den Rechtsstreit für eine Familiensache.

Die Sache wurde dem OLG zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts vorgelegt.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt sich in analoger Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Entscheidung berufen. Zwar fehle es an der in § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgesehenen "rechtskräftigen Unzuständigkeitserklärung". Im Interesse der Prozessökonomie sei jedoch eine Zuständigkeitsbestimmung schon bei beiderseitiger tatsächlicher Kompentenzleugnung zulässig (OLG Rostock v. 10.9.2003 - 10 WF 142/03, FamRZ 2004, 956; OLG Dresden, Beschl. v. 14.12.2000 - 10 ARf 31/00, OLGReport Dresden 2001, 108 = OLG-NL 2001, 71). Nach Auffassung des OLG war die Familienabteilung des AG Eilenburg zuständig. Zwar treffe es zu, dass der Verweisungsbeschluss des AG Leipzig nur das AG Eilenburg als solches binde, nicht jedoch hinsichtlich der Beurteilung des Rechtsstreits als Familiensache, so dass eine Verweisung oder Abgabe an die allgemeine Prozessabteilung dieses Gerichts grundsätzlich zulässig sei. Es sei ferner zutreffend, dass die Gebührenklage eines Rechtsanwalts, auch wenn ihr eine familienrechtliche Beratung zugrunde liege, vom Streitgericht zu entscheiden sei.

Um eine solche Gebührenklage gehe es jedoch nicht. Vielmehr mache der Kläger die seinem Anwalt geschuldeten Kosten als Schadensersatz wegen behaupteten Verzuges, hilfsweise als Sonderbedarf geltend. Ob Letzteres in der Sache zutreffe, sei unerheblich. Maßgeblich für die Zuständigkeit sei der Vortrag des Klägers zur Begründung seiner Forderung. Darüber hinaus umfasse § 23b Abs. 1 Nr. 5 GVG nicht nur den eigentlichen Unterhalt, sondern auch solche Ansprüche, die ihre Wurzel im unterhaltsrechtlichen Verhältnis haben und deren Zuweisung in den Zuständigkeitsbereich des FamG mithin kraft Sachzusammenhangs geboten erscheine. Dies treffe auch für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzuges in der Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht zu. Diese Beurteilung erfordere besondere familienrechtliche Kenntnisse, mithin sei die Familienabteilung des AG Eilenburg zur Entscheidung berufen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Dresden, Beschluss vom 21.04.2006, 21 ARf 8/06

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