Teilungserklärungen/Gemeinschaftsordnungen enthalten häufig eine mit § 12 WEG korrespondierende Bestimmung, nach der zur Veräußerung des Sondereigentums die Zustimmung des Verwalters erforderlich ist. Gegenüber dem Anspruch auf Zustimmung kann gegenüber dem – etwas säumigen – betreffenden zustimmungsberechtigten Wohnungseigentümer kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden. Grund: Der Zustimmungsanspruch bedarf rascher Klärung und darf nicht von der Frage möglicher Zahlungsansprüche nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG abhängig gemacht werden.

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