Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags ist lediglich dann statthaft, wenn es sich bei dem rechtlichen Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner um einen gegenseitigen Vertrag handelt. Dies gilt ungeachtet der geltend gemachten Forderung des Gläubigers und der angestrengten Gegenforderung des Schuldners.

Bei einem Mietvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag. Denn sein Inhalt ist typischerweise durch die Hauptleistungspflichten des Vermieters, dem Mieter

und die Hauptleistungspflicht des Mieters,

bestimmt. Charakteristisch für den Mietvertrag ist zudem, dass diese (Hauptleistungs-)Pflicht der einen Mietvertragspartei um der (Hauptleistungs-)Pflicht der anderen Mietvertragspartei willen übernommen wird.

 
Wichtig

Gegenseitigkeit bleibt erhalten

An dem gegenseitigen Charakter eines Mietvertrags ändert sich nichts, wenn die Schönheitsreparaturpflicht und damit ein Teilbereich der vermieterseitigen Instandhaltungspflichten auf den Mieter abgewälzt wird.[1]

Ebenso schadet auch es nicht, wenn die Mietvertragsparteien, entgegen der gängigen Mietvertragspraxis, eine andere Art der Entrichtung der Miete vereinbaren als die periodisch wiederkehrende Zahlung eines Geldbetrags.

Der Annahme eines Mietvertrags steht daher eine Vereinbarung nicht entgegen, nach der die mieterseitige Pflicht zur Entrichtung der Miete

  • in einer einmaligen Zahlung oder Leistung[2],
  • in anderer Art als in der Zahlung eines Geldbetrags[3] besteht oder aber
  • eine hybride Miete vorsieht, bei der neben der Zahlung eines Geldbetrags kleinere Dienstleistungen[4]

zu erbringen sind.

[1] Zur Definition des Begriffs der Schönheitsreparaturen bezieht sich der BGH in ständiger Rechtsprechung auch bei preisfreiem Wohnraum auf § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten BerechnungsVO (s. nur BGH, Urteil v. 13.1.2010, VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674; BGH, Beschluss v. 30.10.1984, VIII ARZ 1/84, BGHZ 92, 363, 368), nach dem Schönheitsreparaturen nur "das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen" umfassen.
[2] Vgl. zur sog. Einmalmiete BGH, Urteil v. 5.11.1997, VIII ZR 55/97, NJW 1998, 595.
[3] S. etwa BGH, Urteil v. 20.5.1994, V ZR 292/92, NJW-RR 1994, 971, bei dem die Gebrauchsüberlassung eines Grundstücks als Gegenleistung anerkannt wurde; vgl. im Übrigen OLG Düsseldorf, Beschluss v. 1.10.2021, 24 U 301/20, BeckRS 2021, 33748 zu dem häufiger anzutreffenden Fall einer sog. Hausmeisterwohnung, bei dem der Mieter umfangreiche Dienstleistungsverpflichtungen übernimmt.
[4] Z. B. Treppenreinigung.

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