Befindet sich ein Wohnungseigentümer mit seinen Zahlungen an die Gemeinschaft in Verzug, so kann diese ein Zurückbehaltungsrecht in der Weise ausüben, dass sie den mit den Zahlungen in Verzug befindlichen Wohnungseigentümer von den Versorgungsleistungen wie Heizung, Wasser ausschließen.[1] Zu diesem Zweck ist die Eigentümergemeinschaft berechtigt, Absperrventile an den entsprechenden Zuleitungen anzubringen. Da es sich um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung handelt, bedarf es hierzu keiner Allstimmigkeit.

Ein derartiges Zurückbehaltungsrecht besteht jedoch dann nicht, wenn die Eigentümergemeinschaft im Fall eines stecken gebliebenen Baus beschließt, die Fertigstellung aus Gemeinschaftsmitteln zu finanzieren. Ist hier einer der Wohnungseigentümer mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann ihm die Nutzung der Gemeinschaftsanlagen nicht vorenthalten werden.

 
Achtung

Zurückbehaltungsrecht der Gemeinschaft

Die Gemeinschaft hat jedoch dann kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem säumigen Schuldner, wenn dieser sein Sondereigentum weiterveräußert hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge