Leitsatz
Keine Zuweisung von Gartenwasserhähnen über Gemeinschaftsflächen an einzelne Wohnungseigentümer zur alleinigen Nutzung und Kostentragung allein durch Mehrheitsbeschluss
Normenkette
§§ 13 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 u. 2 WEG
Kommentar
Die Zuweisung von Gegenständen des Gemeinschaftseigentums (hier: Gartenwasserhähnen an der Hauswand über allen Eigentümern zugänglichen Gemeinschaftsflächen) an einzelne Wohnungseigentümer zur alleinigen Nutzung und Kostentragung (über eigene Zähler) kann nicht durch Mehrheitsbeschluss erfolgen, bedarf vielmehr der Vereinbarungsform. Der entsprechende Beschluss der Gemeinschaft betraf somit die Festlegung von Sondernutzungsrechten, nicht eine Gebrauchsregelung. Auch solche Sondernutzungsrechte können nicht durch Mehrheitsbeschluss begründet werden (BGH v. 20.9.2000, V ZB 58/99, NJW 2000, 3500). Auch konnte nicht durch Beschluss die Kostentragung abgeändert werden. Der Gebrauch der von Anfang an außenseitigen Wasserhähnen steht damit – mangels anderweitiger Vereinbarungen – allen Wohnungseigentümern zu. Die völlige Entziehung allseitiger Mitgebrauchsrechte stellt keinen ordnungsgemäßen Gebrauch und damit auch keine ordnungsgemäße Verwaltung dar (vgl. auch OLG Zweibrücken, NJW-RR 1986, 562).
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