Leitsatz (amtlich)

›Die Zuweisung von Gegenständen des Gemeinschaftseigentums an einzelne Wohnungseigentümer zur alleinigen Nutzung und Kostentragung kann nicht durch Mehrheitsbeschluss erfolgen (hier: Wasseranschlüsse über Gemeinschaftsflächen).‹

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Entscheidung vom 20.06.2005; Aktenzeichen 7 T 1231/05)

AG Augsburg (Entscheidung vom 16.02.2005; Aktenzeichen 3 UR II 180/04)

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Wohnungseigentümer beschlossen in der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 20.7.2004 unter Tagesordnungspunkt (TOP) 11:

Anbringung von Kaltwasserzählern.

Es erfolgt Abstimmung für folgende Regelung:

Die Zähler sollen über die Firma C. angemietet werden. Die Zähler werden auf Putz an den vorhandenen Wohnungsabsperrventilen angebracht. Die Abrechnung der Wasserkosten (Warm und Kalt) erfolgt künftig nach gemessenem Verbrauch, ebenso die Abwasserkosten.

Zusätzlich werden auch Zähler an den Leitungen zu den Gartenwasserhähnen angebracht. Die Gartenwasserleitung zum Garagenhof wird durch den Keller von Frau P. verlegt, und mit einem Absperrventil im Keller von Frau P. versehen. Diese Arbeiten werden der Firma H. übertragen. Der Gartenwasserverbrauch einschließlich Kosten wird dann wie folgt zugeordnet:

Gartenwasserhahn bei Giebel W.-Straße/Frau W. (Antragstellerin)

Gartenwasserhahn bei Garagenhof/Frau P. (Antragsgegnerin zu 2)

Gartenwasserhahn bei Heizung/Gemeinschaft.

Ja - 4 - Nein - 1 Enthaltungen - 0 - (Herr W. stimmt mit Nein)

Soweit in dem Beschluss ein Gartenwasserhahn "Frau W." bzw. "Frau P." zugeordnet wird, befinden sich diese an der Hauswand über den allen Eigentümern zugänglichen Gemeinschaftsflächen. Die Zuleitungen zu diesen Gartenwasserhähnen werden durch die Kellerabteile der Antragstellerin bzw. der Antragsgegnerin zu 2 mit einem jeweils dort befindlichen Absperrventil geführt.

Die Antragstellerin hat beantragt, den unter TOP 11 gefassten Beschluss insgesamt für ungültig zu erklären. Nach Abweisung des Antrags mit Beschluss des Amtsgerichts vom 16.2.2005 hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluss vom 20.6.2005 als unbegründet zurückgewiesen hat. Amts- und Landgericht haben dabei den Geschäftswert für das Verfahren jeweils auf 3.000 EUR festgesetzt. Gegen die Entscheidung des Landgerichts hat die Antragstellerin sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Während des Laufs des Beschwerdeverfahrens wurden in der Eigentümerversammlung vom 19.5.2005 (u.a.) folgende Beschlüsse gefasst:

TOP 5

Anbringung von Kaltwasserzählern in den Wohnungen.

Es erfolgt Abstimmung für folgende Regelung:

In den Wohnungen sollen Kaltwasserzähler angebracht werden.

Ja - 4 - Nein - 1 - Enthaltungen- 0 - (Herr W. stimmt mit Nein)

TOP 6

Anbringung von Kaltwasserzählern für die Gartenwasserhähne.

Es erfolgt Abstimmung für folgende Regelung:

An den beiden Gartenwasserhähnen auf den Giebelseiten sollen Kaltwasserzähler angebracht werden.

Ja - 4 - Nein - 1 - Enthaltungen - 0 - (Herr W. stimmt mit Nein)

TOP 7

Nutzung und Absperrung der Gartenwasserhähne.

Es erfolgt Abstimmung für folgende Regelung:

Die Nutzung der beiden Gartenwasserhähne auf den Giebelseiten soll wie folgt geregelt werden:

Gartenwasserhahn Westseite (Hofseite): Die Nutzung darf ausschließlich durch Frau P. erfolgen.

Gartenwasserhahn Ostseite (Straßenseite): Die Nutzung darf ausschließlich durch Frau W. erfolgen.

Ja - 4 - Nein - 1 - Enthaltungen - 0 - (Herr W. stimmt mit Nein)

TOP 8

Änderung der Verteilerschlüssel. Es erfolgt Abstimmung für folgende Regelung:

Die Verteilerschlüssel für Wasser- und Kanalkosten werden wie folgt geändert:

Die Wasser- und Kanalkosten werden nach gemessenem Verbrauch der neu installierten Zähler den jeweiligen Nutzern zugeordnet und berechnet.

Ja - 4 - Nein - 1 - Enthaltungen - 0 - (Herr W. stimmt mit Nein)

Diese Eigentümerbeschlüsse hat die Antragstellerin ebenfalls angefochten. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung über die Gültigkeit der Beschlüsse vom 19.5.2005 vorgreiflich ist, hat der Senat mit Beschluss vom 22.2.2006 das hier anhängige Verfahren in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens ausgesetzt. Mit Beschluss vom 6.12.2006 hat das Amtsgericht den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 19.5.2005 zu TOP 7 für ungültig erklärt. Im Übrigen wurden die Anträge abgewiesen. Der Beschluss des Amtsgerichts wurde von den Beteiligten nicht angegriffen. Die Zweitbeschlüsse vom 19.5.2005 sind damit bestandskräftig.

Die Antragstellerin hat zuletzt die Rechtsbeschwerde auf die Aufhebung der Nutzungsregelung betreffend die Gartenwasserhähne beschränkt.

II.

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist, soweit darüber noch zu entscheiden ist, begründet.

1. Das Landgericht hat dazu ausgeführt:

Auch die im Gartenbereich anfallenden Wasserkosten könnten durch den Einbau von Kaltwasserzählern verbrauchsabhängig ...

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