Leitsatz

  1. Zur Unrichtigkeit des Grundbuchs als Voraussetzung für die Eintragung eines Amtswiderspruchs
  2. An Doppelhaushälften insgesamt - also unter Einbeziehung ihrer konstruktiven Teile - kann Sondereigentum nicht wirksam begründet werden
 

Normenkette

§ 5 Abs. 2 WEG; § 53 GBO; § 3 Abs. 1c WGV - Wohnungsgrundbuchverfügung in Neufassung vom 10.12.1994 -; §§ 133, 157 BGB

 

Kommentar

  1. Voraussetzung eines Amtswiderspruchs ist vor allem die Unrichtigkeit des Grundbuchs; sie muss durch die Eintragung verursacht und unter Gesetzesverletzung durch das Grundbuchamt bewirkt worden sein. Unrichtigkeit des Grundbuchs liegt vor, wenn der Inhalt des Grundbuchs einschließlich der in Bezug genommenen Bewilligung und die wirkliche Rechtslage einander widersprechen. Solche Eintragungen, die unter Gesetzesverstoß vorgenommen wurden, aber nicht der materiellen Rechtslage widersprechen, werden deshalb nicht von § 53 Abs. 1 S. 1 GBO erfasst. Da das Tatbestandsmerkmal der Unrichtigkeit dem Begriff in § 894 BGB entspricht, sind Fehleintragungen nur dann widerspruchsfähig, wenn wegen ihnen einer bestimmten Person ein Berichtigungsanspruch zusteht. Bevor ein Amtswiderspruch eingetragen werden kann, muss zur Überzeugung des Grundbuchamts feststehen, dass die vorliegende Eintragung unter Gesetzesverletzung vorgenommen wurde. Auf der anderen Seite muss die Unrichtigkeit nur für das Grundbuchamt glaubhaft gemacht sein. Da der Amtswiderspruch ein vorläufiges Sicherungsmittel ist, sind an die Beweislast keine sehr hohen Anforderungen zu stellen. Bloße Zweifel an der Richtigkeit reichen aber noch nicht.

    Vorliegend wurden die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs verneint. Es wurde hier Sondereigentum allein an den Räumen der beiden Doppelhaushälften und der Garage begründet und zwar entsprechend den Vorschriften der GBO und der Wohnungsgrundbuchverfügung (Bestandsverzeichnis).

  2. Inhalt der Grundbucheintragung sind bei Teilung eines Grundstücks in Wohnungseigentum die Teilungserklärung als Eintragungsbewilligung (§ 8 Abs. 1 WEG) und der Aufteilungsplan als Anlage dazu (§ 8 Abs. 2 i.V. mit § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG). Den Inhalt des Grundbuchs kann das Rechtsbeschwerdegericht ohne Bindung an die Auslegung der Vorinstanzen selbstständig auslegen, und zwar nach h.R.M. in objektiver Auslegungsweise. Für die Auslegung der Eintragung über den Gegenstand des Sondereigentums sind grundsätzlich die Teilungserklärung und der Aufteilungsplan heranzuziehen. Diese Unterlagen sollen sicherstellen, dass dem Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchrechts Rechnung getragen wird. Durch den Aufteilungsplan soll insbesondere festgelegt werden, welche Räume nach der Teilungserklärung zu welchem Sondereigentum gehören und wo die Grenzen der im Sondereigentum stehenden Räume untereinander sowie gegenüber dem gemeinschaftlichen Eigentum verlaufen (vgl. auch BayObLG v. 15.7.1999, 2Z BR 86/99).
  3. Die Grenzen des § 5 Abs. 2 WEG für die Begründung von Sondereigentum gelten auch bei Wohnungseigentumsanlagen, die sich aus mehreren Häusern zusammensetzen, wie z.B. auch bei Doppelhäusern (vgl. auch BGH v. 25.1.2001, VII 193/99 sowie BGH v. 3.4.1968, V ZB 14/67, BGHZ 50/56, 57 ff.). Für den Bestand und die Sicherheit des Bauwerks notwendige Bauteile sind nicht sondereigentumsfähig. Zu solchen Bauteilen gehören insbesondere die Außenmauern und das Dach.
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2004, I-3 Wx 318/03

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