Leitsatz (amtlich)

An einer Doppelhaushälfte insgesamt - also unter Einbeziehung ihrer konstruktiven Teile - kann Sondereigentum nicht wirksam begründet werden.

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 7 T 141/03)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben den übrigen Beteiligten die ihnen im Verfahren der weiteren Beschwerde notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 Euro.

 

Gründe

I. Das Grundstück G. 102/102a (Flurstücke a. und b.) wurde von der ehemaligen Eigentümerin, der R. mbH, entsprechend den Teilungserklärungen vom 8.3., 3.5. und 20.6.1990 in zwei 500/1000 Miteigentumshälften aufgeteilt, "verbunden mit dem Sondereigentum an der aus Räumen im Erd- und Dachgeschoss des Hauses Nr. 1 bestehenden Doppelhaushälfte nebst allen Räumen im Kellergeschoss und mit zugeordneter Garage, sämtlich Nr. 1 des Aufteilungsplanes" bzw. "verbunden mit dem Sondereigentum an der aus Räumen im Erd- und Dachgeschoss des Hauses Nr. 2 bestehenden Doppelhaushälfte nebst allen Räumen im Kellergeschoss und mit zugeordneter Garage, sämtlich Nr. 2 des Aufteilungsplanes." Zudem wurden den Miteigentümern Sondernutzungsrechte für bestimmte Grundstücksflächen zugewiesen.

Der vormalige Eigentümer verkaufte mit Vertrag vom 27.9.1990 einen Miteigentumsanteil von 500/1000 mit Sondereigentum Nr. 2 an die Beteiligten zu 3) und 4). Die Auflassung wurde am 27.11.1990 erklärt. Die andere Miteigentumshälfte verbunden mit dem Sondereigentum Nr. 1 wurde an die Beteiligten zu 1) und 2) gem. notariellem Kaufvertrag vom 3.8.1990 verkauft und aufgelassen.

Am 30.4.1992 unterteilten die Beteiligten zu 3) und 4) ihren Miteigentumsanteil in einen 375/1000 Miteigentumsanteil und einen 125/1000 Miteigentumsanteil und veräußerten diesen anschließend an die Beteiligten zu 5) und 6). Gleichzeitig wurde die Eintragung der Teilung sowie verschiedener Sondernutzungsrechte im Grundbuch beantragt. Nach Modifizierung der Anträge erfolgte die Eintragung am 22.9.1992 zum Grundbuchblatt X1., Grundbuch von B..

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wurde durch Beschluss des OLG vom 7.10.2002 zurückgewiesen.

Unter dem 19.5.2003 beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) im hiesigen Verfahren die Eintragung eines Widerspruchs gegen die am 28.6.1990 zum Grundbuchblatt X., Grundbuch von B., erfolgte Eintragung, weil diese inhaltlich von der Teilungserklärung vom 8.3.1990 abweiche. Gegenstand des Sondereigentums seien danach nicht lediglich die Räume der Häuser, sondern jeweils die gesamte Doppelhaushälfte.

Mit Verfügung vom 5.6.2003 wies das AG darauf hin, dass die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs nicht vorzunehmen sei, weil eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften nicht festzustellen sei.

Hiergegen haben sich die Beteiligten zu 1) und 2) mit ihrer Beschwerde vom 16.6.2003 gewandt.

Sie haben vorgetragen, die vorgenommene Eintragung entspreche zwar den Vorschriften der Grundbuchordnung, nicht aber der Teilungserklärung. In derselben sei das Sondereigentum abweichend von der Eintragung bestimmt worden. Das Grundbuchamt sei nicht befugt gewesen, eine von der Teilungserklärung abweichende Aufteilung zu bewilligen und einzutragen. Abweichend von der Teilungserklärung seien das Gerüst und die bauliche Hülle des Hauses nicht jeweils als Sondereigentum, sondern als Miteigentum eingetragen. Habe aber die begehrte Teilung nicht den Rechtsvorschriften entsprochen, so habe das Grundbuchamt die Eintragung so nicht vornehmen dürfen und deshalb den Antrag zurückweisen müssen. Durch die ihre Rechte reduzierende Eintragung seien für sie, die Beschwerdeführer, umfangreiche Nachteile auch im Hinblick auf die Bildung des weiteren Teileigentums eingetreten.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beantragt, einen Widerspruch von Amts wegen gegen die Eintragung vom 20.6.1990 einzutragen, soweit es dort heißt:

"verbunden mit Sondereigentum an allen Räumen der Doppelhaushälfte jeweils Aufteilungsplan 1" und

"verbunden mit Sondereigentum an allen Räumen der Doppelhaushälfte, jeweils Aufteilungsplan 2".

Mit Schriftsatz vom 8.9.2003 haben sie hilfsweise beantragt, festzustellen, dass folgende Bestimmungen der Teilungserklärung vom 8.3.1990 rechtsunwirksam sind, insofern den Eigentümern das Sondereigentum an der Doppelhaushälfte einschließlich der Teile, die für deren Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, zugewiesen wird:

1. in der Präambel die Absichtserklärung, das Sondereigentum an einem Einfamilienhaus - Doppelhaushälfte - zu begründen,

2. in § 1

a) die Verbindung der Miteigentumsanteile mit Sondereigentum an den Doppelhaushälften und

b) der in Bezug genommene Aufteilungsplan,

1. in § 2 die Zuweisung der Nutzungsrechte am Grundstück an die Eigentümer der Doppelhaushälften,

2. in § 3 die Geltung

a) der Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht,

b) der Pflicht zur verbundenen Gebäudeversicherung,

c) sonstiger den Gebäuden zurechenbarer Leistungspflichten für die kompl...

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