Für die Bestimmung der Höhe des zu erstattenden Schadens ist die Frage des heranzuziehenden Beweismaßstabes von zum Teil entscheidender Bedeutung. Während bei der haftungsbegründenden Kausalität der Strengbeweis nach § 286 ZPO zu führen ist, kommt dem Geschädigten im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität durch § 287 ZPO eine erhebliche Beweiserleichterung zugute.[2] Da sich die Frage der Schadenhöhe erst stellt, wenn der Haftungsgrund geklärt ist, gilt grundsätzlich der Beweismaßstab des § 287 ZPO. Bei der Darlegung der materiell-rechtlichen Schadenspositionen ist daher von Seiten des Geschädigten seiner Beweislast genüge getan, wenn lediglich eine "überwiegende Wahrscheinlichkeit" für seinen Vortrag spricht.[3] Der Geschädigte muss danach konkrete Anhaltspunkte für die Prognose dartun, wobei die Anforderungen an diese aber nicht überspannt werden dürfen, da die besonderen Schwierigkeiten für eine Prognose erst durch das von dem Schädiger verursachte Schadensereignis entstanden sind.[4]

Fazit: Der Geschädigte genügt bezüglich der Darlegung der Schadenhöhe voll und ganz seiner Beweislast, wenn er dartut, dass für den behaupteten Schadenverlauf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, d.h. mehr als 50 %.

[2] Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 12. Aufl. 2016, Rn 30 m. w. Nachw., BGH NZV 2004, 27.
[3] St. Rspr., vergleiche z.B.: BGH VersR 1995, 422; BGH NZV 2004,27; OLG Köln NZV 2000, 293; OLG Hamm, Urt. v. 29.11.2016 – 9 U 196/12; OLG Hamm, Beschl. v. 1.8.2016 – 6 U 170/14; OLG Saarbrücken, Urt. v. 29.11.2005 – 4 U 501/03; Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 3. Aufl. 2016, § 252 Rn 16; Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, 9. Aufl. 2017, § 287 Rn 11; Freymann, "Darlegungs- und Beweiserleichterungen zur Erwerbsschadensermittlung bei Verletzungen kurz vor oder kurz nach dem Berufseinstieg", zfs 13,125 ff.

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