Kommentar

Der Grundsatz, daß die GmbH für Schäden haftet, die ihr Geschäftsführer in Ausführung der im Rahmen seines Aufgabenkreises liegenden Verrichtungen einem Dritten zufügt ( § 31 BGB ), schließt eine daneben bestehende eigene Haftung des Geschäftsführers nicht aus, wenn er persönlich den Schaden durch eine unerlaubte Handlung herbeigeführt hat (st. Rspr.). Veräußert er für die GmbH eine Sache, von der er weiß, daß sie der Gesellschaft nicht gehört, rechtswidrig an einen gutgläubigen Erwerber, macht er sich persönlich wegen Eigentumsverletzung ersatzpflichtig ( § 823 Abs. 1 BGB ). Falls er bei der Veräußerung mit einem bevorstehenden Konkurs der GmbH rechnete, kann er auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Anspruch genommen werden ( § 826 BGB ).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 12.03.1996, VI ZR 90/95

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