Leitsatz

Die Erbengemeinschaft ist weder mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vergleichbar und damit weder rechts- noch parteifähig.

 

Sachverhalt

Die Kläger, Mitglieder einer Erbengemeinschaft, verlangen von den Beklagten die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Im Zeitpunkt der Klagezustellung hatte eine Klägerin ihren Wohnsitz in Amerika. Auf die antragsgemäße Verurteilung haben die Beklagten Berufung zum Landgericht eingelegt, das die Berufung als unzulässig verworfen hat. Die Beklagten haben Rechtsbeschwerde eingelegt.

 

Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da sie die grundsätzliche Frage aufwirft, ob die Erbengemeinschaft als rechts- und damit parteifähig anzusehen ist. Das Landgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, da für die Entscheidung das OLG nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. B GVG zuständig ist. Danach entscheidet das OLG über Rechtsmittel, die gegen Entscheidungen des Amtsgerichts eingelegt werden, das über Ansprüche einer Partei zu befinden hat, die im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit erster Instanz ihren Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des GVG hatte.

Fallentscheidend ist demnach, ob die Erbengemeinschaft als Rechtssubjekt im Klageverfahren auftreten konnte oder ob die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft als Kläger aufgetreten sind. Die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft lässt sich weder aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR noch aus derjenigen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer herleiten. Denn die Erbengemeinschaft ist - im Gegensatz zu den vorgenannten Personenmehrheiten - nicht auf eine dauerhafte Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt, sondern auf Auseinandersetzung angelegt. Sie verfügt demnach auch nicht über eigene Organe, durch die die Erbengemeinschaft im Rechtsverkehr handeln könnte. Es sind demnach die einzelnen Erben als Kläger anzusehen.

 

Hinweis

Im Rechtsstreit sind nur die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft klagebefugt. Ebenso sind nur die einzelnen Erben zu verklagen, nie aber die Erbengemeinschaft als solche.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 17.10.2006, VIII ZB 94/05

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