Leitsatz

Eine Erbengemeinschaft ist weder rechts- noch parteifähig. Die entsprechenden Grundsätze für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie die Wohnungseigentümergemeinschaft sind nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen.

 

Sachverhalt

In dem vorliegenden Fall hatte der BGH über die Rechts- und Parteifähigkeit einer Erbengemeinschaft zu entscheiden. Der Anlass, über diese Frage zu entscheiden, ist dabei eher ungewöhnlich: Die Kläger, Mitglieder einer Erbengemeinschaft, verlangten von der Beklagten vor einem Amtsgericht die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Den Mietvertrag hatten die Kläger als "F. S.'s Erben" geschlossen. Im Zeitpunkt der Klagezustellung lebte eine Erbin in den USA. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Hiergegen legte die Beklagte Berufung zum Landgericht ein. Das Landgericht verwarf diese Berufung allerdings im Hinblick auf die fehlende Zuständigkeit für die Berufung als unzulässig. Hiergegen ging die Beklagte mit einer Rechtsbeschwerde vor.

Der BGH entschied, dass die Berufung tatsächlich als unzulässig zu verwerfen war. Denn das angerufene Landgericht sei für die Berufung nicht zuständig. Dies folgt aus der Tatsache, dass nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG für Berufungen die OLG zuständig sind, wenn eine der gegnerischen Parteien ihren allgemeinen Gerichtsstand außerhalb Deutschlands hat. Dies ist nach Auffassung des BGH mit der einen Erbin und deren Wohnsitz in den USA vorliegend der Fall gewesen.

Entscheidend kommt es dabei darauf an, ob die Erben einzeln oder die Erbengemeinschaft als Kläger anzusehen sind. Laut BGH kann die Erbengemeinschaft nicht Partei eines Prozesses sein, da sie weder rechts- noch parteifähig ist. Der BGH betont insoweit, dass die Entscheidungen zur Rechts- und Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft sowie der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht auf die Erbengemeinschaft übertragbar sei. Die entsprechenden Rechtsstellungen der Mitglieder der Gemeinschaften seien nicht vergleichbar. Entscheidend ist dabei, dass die Erbengemeinschaft anders als die anderen Gemeinschaften nicht auf Dauer, sondern auf Auseinandersetzung angelegt sei. Zudem verfüge die Erbengemeinschaft über keine Organe, die für sie handeln könnten.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss v. 17.10.2006, VIII ZB 94/05.

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