Leitsatz

Vereinbarungswidrige Nutzung eines im Gemeinschaftseigentum stehenden Spitzbodens zu Wohnzwecken bindet grundsätzlich Rechtsnachfolger nicht

 

Normenkette

§ 10 WEG

 

Kommentar

  1. Ist ein Spitzboden nach der grundbuchlich maßgeblichen Teilungserklärung als Gemeinschaftseigentum ausgewiesen, entsteht an ihm auch dann kein Sondereigentum, wenn er schon bei Errichtung des Gebäudes wohnlich ausgebaut und nur von der darunter liegenden Wohnung aus zugänglich ist (vgl. BGH v. 5.12.2003, V ZR 447/01, ZMR 2004, 206; OLG Celle v. 8.9.2005, 4 W 160/05, OLGR Celle 2005, 706 und v. 10.1.1997, 4 U 196/95, OLGR Celle 1997, 87).
  2. Die Duldung dieser der Teilungserklärung widersprechenden Nutzung durch andere Miteigentümer bindet künftige Erwerber mangels einer Neuvereinbarung und Eintragung im Grundbuch nicht (vgl. BGH v. 26.9.2003, V ZR 217/02, NZM 2003, 977). Um die Bindung auch künftiger Erwerber zu erreichen, bedarf es also einer entsprechenden Vereinbarung durch alle Miteigentümer, die zur Wirkung gegen einen Rechtsnachfolger in das Grundbuch eingetragen sein muss (§ 10 Abs. 2 WEG a. F.).
  3. Verantwortlich für die Rückgängigmachung der Teilungserklärung widersprechender baulicher Maßnahmen ist i. Ü. der zum Zeitpunkt der Baumaßnahme eingetragene Wohnungseigentümer. Dessen Haftung geht nicht auf Rechtsnachfolger im Wohnungseigentum über. Der Rechtsnachfolger hat allenfalls den Rückbau zu dulden (vgl. auch KG Berlin v. 10.7.1991, 24 W 6574/90, WuM 1991, 516).
  4. Auch von einer Anspruchsverwirkung war im vorliegenden Fall nicht auszugehen, zumal die Antragstellerseite erst später von einer Abweichung der Teilungserklärung Kenntnis erlangt hatte. Somit war auch bei Antragstellung nicht von einem Verstoß gegen Treu und Glauben auszugehen. Auch hinsichtlich der Kostenverteilung unter Berücksichtigung eines erhöhten Wohnflächenfaktors gab es noch keine einvernehmlichen Neuregelungen. Allerdings weist der Senat darauf hin, dass es im Interesse einer sicher wünschenswerten künftigen gütlichen Regelung u. U. angezeigt sei, eine Anpassung vorzunehmen, ggf. auch gegen Ausgleichszahlungen.
 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 04.06.2007, 4 W 108/07

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