Leitsatz

Bei der Berechnung des Streitwertes ist die Nettomiete zugrundezulegen.

 

Fakten:

Das Landgericht hatte den Wert des Feststellungsantrages, dass das Mietverhältnis fortbesteht nach der Nettomiete bemessen. In der nächsten Instanz bestätigt das Gericht diese Entscheidung. Auch und gerade dann, wenn der Fortbestand eines Mietverhältnisses festgestellt werden soll, ist diese "streitig" im Sinne des Gesetzes (§ 16 GKG). Der ansonsten bei Feststellungsanträgen im Rahmen einer Schätzung (§ 3 ZPO) übliche Abzug von etwa 20% ist nicht vorzunehmen. Für einen derartigen Abzug besteht ohnehin kein Bedürfnis, denn durch die Begrenzung des Wertes auf den einjährigen Mietzins ist das Kostenrisiko für eine Partei, die den Fortbestand eines Mietverhältnisses oder der Wirksamkeit einer Kündigung festgestellt wissen will, aus sozialen Erwägungen gegenüber den allgemeinen Regeln der ZPO begrenzt, Allerdings ist die Wertfestsetzung des Landgerichts teilweise abzuändern, da nur die zuletzt geschuldete Miete ohne die Betriebskostenvorauszahlungen anzusetzen ist. Es ist umstritten, wie der Begriff des "Zinses" in § 16 GKG zu definieren ist welche Beträge also bei der Streitwertberechnung anzusetzen sind.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 16.08.2000, 16 W 21/00

Fazit:

Das Gericht liegt mit seiner Entscheidung im neueren Trend der Rechtsprechung. OLGe haben aber auch schon entschieden, bei der Streitwertfeststellung sei die Bruttomiete maßgeblich, andere haben letztere für den Fall der Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale für maßgeblich gehalten. Auch eine "bereinigte" Bruttomiete ist als Maßstab herangezogen worden, die nur die Betriebskosten enthält, die nicht vom Mieter verursacht sind.

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