Leitsatz

Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen einer Gemeinschaft, ob größere Sanierungen (hier: an Balkonverkleidungen) aus einer Rücklage oder über eine Sonderumlage finanziert werden

 

Normenkette

(§ 21 Abs. 3 WEG)

 

Kommentar

  1. Ob größere Reparaturarbeiten am Gemeinschaftseigentum aus der hierfür gebildeten und im vorliegenden Fall vermutlich ausreichenden Rücklage bezahlt werden sollen oder ob insoweit eine Sonderumlage erhoben wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Wohnungseigentümer. Es besteht kein Eigentümeranspruch darauf, immer zunächst die Rücklage auszuschöpfen.
  2. Vorliegend wurde die Instandsetzung von Balkonverkleidungen beschlossen, wobei die anfallenden Kosten zur Hälfte aus der Instandhaltungsrücklage und zur anderen Hälfte über 12-monatige Zuschläge auf die monatlichen Wohngeldvorauszahlungen finanziert werden sollten. Der angefochtene Beschluss wurde in allen drei Instanzen als gültig bestätigt.
  3. Ein Eigentümer hat keinen Anspruch darauf, dass eine Gemeinschaft immer zunächst die Rücklage auszuschöpfen hat (vgl. auch OLG Köln v. 30.04.1998, 16 Wx 43/98, NZM 1998, 878). Da eine Sonderumlage den Wirtschaftsplan ergänzt, gilt für ihre Bemessung auch der allgemeine, in der Gemeinschaftsordnung festgelegte Verteilungsschlüssel (BayObLG v. 4.4.2001, 2Z BR 13/01, NJW-RR 2001, 1020). Vorliegend war weder vorgetragen noch offenkundig, dass gegen diesen maßgeblichen Verteilungsschlüssel im Beschluss verstoßen wurde.
  4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von 4.906 EUR.
 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 27.03.2003, 2Z BR 37/03)

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