Leitsatz

Zur Auslegung einer Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung über die Errichtung einer Funkfeststation auf sondergenutzter Dachfläche

 

Normenkette

§ 15 Abs. 1 und Abs. 3 WEG

 

Kommentar

  1. Die Vereinbarung in einer Teilungserklärung, die dem jeweiligen Eigentümer eines Sondereigentums ein Sondernutzungsrecht zur uneingeschränkten Errichtung einer standortbezogenen Funkfeststation auf dem Dach des Gebäudes einräumt, ist nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen.
  2. Die Berechtigung zur uneingeschränkten Errichtung "einer" Funkfeststation enthält ihrer nächstliegenden Bedeutung nach (im Rahmen anzuwendender objektiver Auslegungskriterien) nicht auch die Befugnis, mehrere Anlagen unterschiedlicher Betreiber zu errichten (Abweichung gegenüber OLG Köln v. 28.2.2002, 16 Wx 30/02, NZM 2002, 612). Hinsichtlich möglicher Nachteilswirkungen in optischer Hinsicht und auch im Hinblick auf etwa zu befürchtende Strahlenbelastungen für einen technisch nicht versierten Laien kann es durchaus von Bedeutung sein, ob hier berechtigtermaßen eine oder mehrere Sendestationen in zulässiger Weise errichtet werden können.

    Wegen ihres normähnlichen Charakters werden Vereinbarungen in Gemeinschaftsordnungen, die nach ihrem Inhalt nicht auf die konkrete Wohnungseigentümergemeinschaft zugeschnitten sind, sondern allgemein für Wohnungseigentumsanlagen gelten, im Rahmen des § 28 Abs. 2 FGG wie bundesgesetzliche Vorschriften behandelt (vgl. BGH v. 13.10.1983, VII ZB 4/83, BGHZ 88, 302, 304 und v. 21.2.1991, V ZB 13/90, BGHZ 113, 374, 376 sowie NJW 2004, 3414 und Merle in B/P/M, § 45 Rn. 48). Um eine solche Regelung handelt es sich hier. Es geht nämlich um die Auslegung einer Teilungserklärung, die im Bundesgebiet mehrfach verwendet wird und die in einer Vielzahl von Fällen Gegenstand des Nutzungsvertrags mit einem bestimmten Mobilfunkbetreiber ist.

    Aus diesem Grund musste die Streitsache dem BGH vorgelegt werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 23.01.2006, 34 Wx 016/05OLG München v. 23.1.2006, 34 Wx 016/05, Vorlage zum BGH

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