Leitsatz

Will der Vermieter die Miete durch Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete erhöhen, muss er Drittmittel (hier Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten) nicht berücksichtigen.

 

Fakten:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete. Der Voreigentümer hatte das Gebäude unter Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln saniert. Die Renovierungsarbeiten waren abgeschlossen, als der jetzige Vermieter das Gebäude übernahm. In zweiter Instanz sieht das Gericht für den Erwerber von öffentlich gefördertem Wohnraum keine Verpflichtung, vom Jahresbetrag der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 MHG zulässigen Miete die Kürzungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 7 MHG abzuziehen. Das Gericht entschied bereits in einem Rechtsentscheid aus dem Jahr 1997: Die Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 Satz 2 MHG trifft nur denjenigen Vermieter, der den Mietzins nach § 3 MHG erhöht hat oder erhöhen konnte. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Erwerber eines mit öffentlichen Mitteln modernisierten preisfreien Wohnraums nicht vor.

 

Link zur Entscheidung

LG Berlin, Urteil vom 13.01.2003, 67 S 241/02

Fazit:

Seit der Mietrechtsreform im Herbst des Jahres 2001 ist die bisherige Regelung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 bis 7 MHG) zu den Kürzungsbeträgen bei Modernisierungserhöhungen in § 559a BGB neue Fassung sprachlich neu gefasst. Doch es gilt nach wie vor: Kosten für die Modernisierung, die vom Mieter selbst getragen werden oder für den Mieter von einer dritten Partei bereitgestellt worden sind oder als Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln stammen, gehören nicht zu denjenigen Kosten, die prozentual auf die einzelnen Wohnungen umgelegt werden können.

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