Leitsatz

Das erstinstanzliche Gericht hat den Beklagten zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Klägerin i.H.v. 338,00 EUR monatlich ab Januar 2005 verurteilt. Mit ihrer Berufung begehrte die Klägerin die Zahlung weiterer 1.596,00 EUR monatlich ab Januar 2005 als Trennungsunterhalt. Der Beklagte beantragte in seiner Anschlussberufung, die Klage auf Trennungsunterhalt unter Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen.

Das Rechtsmittel der Klägerin hatte in der Sache teilweise Erfolg, die Anschlussberufung des Beklagten erwies sich als unbegründet.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Klägerin für aktivlegitimiert. Ihre Stufenklage sei nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Zustellung an den Beklagten ab dem 1.8.2005 rechtshängig. Sozialleistungen erhalte sie frühestens ab Juli 2005. Die Klägerin könne ungeachtet der erhaltenen Sozialleistungen aufgrund der Rückabtretung der ARGE vom 29.4.2008 Zahlung an sich verlangen. Gehe ein Anspruch im Verlauf des Rechtsstreits durch Übergang kraft Gesetzes auf einen Dritten über, so führe der bisherige Anspruchsinhaber den Prozess im eigenen Namen in gesetzlicher Prozessstandschaft weiter und habe grundsätzlich den Klageantrag dahingehend anzupassen, dass er Zahlung an den Dritten beantrage. Allerdings könne eine klagende Partei trotz des Anspruchsübergangs ausnahmsweise weiterhin Zahlung an sich verlangen, wenn der Sozialhilfeträger ihr eine materiell-rechtlich wirkende Einziehungsermächtigung erteilt habe (vgl. BGH FamRZ 1995, 302). Eine wirksam materiell-rechtliche Einziehungsermächtigung des Sozialhilfeträgers sei in der Rückabtretungserklärung der ARGE vom 29.4.2008 zu sehen. Darin werde die Klägerin ausdrücklich ermächtigt, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Ein Vorbehalt dahingehend, dass Zahlung an die ARGE verlangt werden solle, enthalte die Rückabtretung nicht. Vielmehr solle die Klägerin eingehende Unterhaltszahlungen bis zur Höhe der gewährten Sozialleistungen an die ARGE überweisen. Daraus ergebe sich, dass die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten die Zahlung rückständigen Unterhalts auch für die Zeit ab August 2005 uneingeschränkt an sich verlangen könne. Sie müsse sich dann nach Erhalt des Geldes mit der ARGE auseinandersetzen.

Eine Verwirkung des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt sah das OLG nicht. Ihre von dem Beklagten insoweit behaupteten Verfehlungen könnten eine Verwirkung des Unterhalts gemäß § 1579 BGB nicht begründen.

Die erhobenen Vorwürfe seien Ausdruck fortwährender Auseinandersetzung der von beiden Parteien sehr emotional gestalteten Trennungsphase. Auch die von dem Beklagten behauptete Körperverletzung reiche unter Berücksichtigung des von ihm selbst eingeräumten vorherigen Streits zwischen den Parteien und der gesamten angespannten Lage in der Ehewohnung nicht aus, um ein schweres vorsätzliches Vergehen i.S.d. § 1579 Nr. 3 BGB anzunehmen. Zudem habe der Beklagte keinen geeigneten Beweis für die bestrittene Körperverletzung angeboten.

Bei der Errechnung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens des Beklagten wies das OLG darauf hin, dass von seinem Einkommen die geleisteten Kreditzinsen für eine Immobilie abzusetzen seien. Hingegen seien die Tilgungen unterhaltsrechtlich nicht in Abzug zu bringen. Dies gelte sowohl für die Finanzierung der vermieteten Räume als auch für den selbst genutzten Teil der Immobilie. Die Immobilie habe im Alleineigentum des Beklagten gestanden. Spätestens ab Rechtshängigkeit der Ehescheidung - somit ab 18.12.2004 - habe diese Tilgung allein der einseitigen Vermögensbildung des Beklagten gedient. Nach der Rechtsprechung des BGH müsse der Tilgungsanteil der Kreditraten jedenfalls stets dann unberücksichtigt bleiben, wenn die damit einhergehende Vermögensbildung zu einer einseitigen Belastung des Unterhaltsberechtigten führen würde, weil dieser von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung nicht mehr profitiere (vgl. BGH FamRZ 2008, 693). Dies sei regelmäßig der Fall, wenn bereits ein Scheidungsantrag rechtshängig sei und ein künftiger Zugewinn wegen des Stichtages nach §§ 1376 Abs. 2 S. 1, 1384 BGB nicht mehr ausgeglichen werde. Gleiches gelte auch dann, wenn die Ehegatten Gütertrennung vereinbart hätten und der Vermögenszuwachs eines Ehegatten aus diesem Grunde nicht mehr ausgeglichen werde.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Urteil vom 10.03.2009, II-4 UF 122/08

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