Leitsatz
Getrennt lebende Eheleute stritten sich um den Trennungsunterhalt. Die Ehefrau erhielt Sozialleistungen nach § 33 Abs. 2 SGB II a.F. Der Ehemann rügte die aus seiner Sicht fehlende Aktivlegitimation unter Hinweis auf die an die Klägerin gezahlten Sozialleistungen.
Erstinstanzlich wurde er antragsgemäß zur Zahlung von Trennungsunterhalt verurteilt. Sein hiergegen eingelegtes Rechtsmittel war ohne Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG führte in seiner Entscheidung aus, die Klägerin habe zwar Sozialleistungen erhalten, dies führe aber nicht zu dem Wegfall ihrer Aktivlegitimation. Für die bis zum 31.7.2006 an sie ausgezahlten Sozialleistungen sei sie mangels gesetzlichen Forderungsübergangs klagebefugt (§ 33 Abs. 2 SGB II a.F.).
Für die nach diesem vorgenannten Stichtag ausgezahlten Sozialleistungen - ab dem 1.8.2006 - seien diese zwar nach § 33 Abs. 2 SGB II n.F. auf den Sozialträger übergegangen, insoweit sei jedoch eine zulässige Rückübertragung durch Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Jobcenter erfolgt.
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