Leitsatz

Der Vater eines volljährigen Kindes begehrte Abänderung einer Urkunde des Jugendamtes aus dem Jahre 1997, nach der er sich verpflichtet hatte, seiner im Februar 1990 geborenen Tochter Regelunterhalt zzg. eines Zuschlages von 18 % des Regelbetrages unter anteiliger Anrechnung des staatlichen Kindergeldes zu zahlen. Er begehrte Abänderung dieses Unterhaltstitels dahingehend, dass er für die Zeit ab Oktober 2007 nicht mehr verpflichtet sei, für die Beklagte - seine volljährige Tochter - Unterhalt zu leisten.

Die Tochter befand sich in der allgemeinen Schulausbildung zum Erwerb des Fachabiturs und lebte mit Zustimmung der Kindesmutter im Haushalt der Großeltern.

Erstinstanzlich wurde ihm für die von ihm beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe nicht gewährt. Die hiergegen von dem Vater eingelegte sofortige Beschwerde hatte nur teilweise Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG bejahte einen Unterhaltsanspruch der volljährigen Tochter ggü. ihrem Vater dem Grunde nach. Der Höhe nach belaufe sich jedoch ihr verbleibender monatlicher Bedarf im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2007 auf 173,00 EUR, im Jahre 2008 auf 228,00 EUR und ab dem 1.1.2009 auf 218,00 EUR, so dass die Abänderungsklage wegen des weitergehenden Betrages Erfolg verspreche.

Der angemessene Bedarf eines nicht im Haushalt eines Elternteils lebenden Kindes betrage derzeit regelmäßig 640,00 EUR monatlich. Beide Eltern seien gegenüber der nunmehr volljährigen Beklagten barunterhaltspflichtig. Der Haftungsanteil bestimme sich nach den Verhältnissen ihrer den jeweiligen Selbstbehalt übersteigenden Einkommen.

Vorliegend befinde sich die Kindesmutter im Erziehungsurlaub und erhalte lediglich Erziehungsgeld i.H.v. 230,00 EUR monatlich, so dass bei ihr Leistungsunfähigkeit gegeben sei.

Der im Jahre 1967 geborene Kläger, der von Beruf Altenpfleger ist, habe in der früheren DDR eine Ausbildung zum Werkzeugmacher und Lageristen absolviert und sei darüber hinaus auch noch als Kraftfahrer tätig gewesen. Er könne sich ggü. seiner Tochter nicht auf eine mangelnde Leistungsfähigkeit berufen. Ihn treffe als Unterhaltspflichtigen die Obliegenheit, im Interesse der Unterhaltsberechtigten, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Tue er dies nicht, müsse er sich fiktive Einkünfte anrechnen lassen, die er durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Die Einkommensfiktion knüpfe in erster Linie an die Arbeitslosigkeit bzw. an eine die unterhaltsrechtlich geforderte Leistungsfähigkeit nicht voll gewährleistende Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen an. Bei unterhaltsrechtlich unzureichenden Erwerbseinkünften sei ggf. eine Nebentätigkeit aufzunehmen.

Der Kläger habe die Pflicht, alle verfügbaren Mittel heranzuziehen, um für den angemessenen Unterhalt des Kindes aufzukommen und, wenn der eigene Unterhalt anderweitig sichergestellt sei, auf den Selbstbehalt ganz oder teilweise zu verzichten. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bestimme sich nicht nach seinem tatsächlichen Einkommen, sondern nach den in zumutbarer Weise erzielbaren Einkünften.

Der Kläger habe im vorliegenden Fall eine mangelnde Leistungsfähigkeit nicht dargelegt. Er trage als Unterhaltsschuldner, der eine Abänderung des bisherigen Titels begehre, die Darlegungs- und Beweislast für sein derzeitiges Einkommen, für seine jetzige Leistungsunfähigkeit sowie für alle Umstände, die seine Leistungsfähigkeit ausschlössen oder minderten.

Der Kläger habe ausreichende Erwerbsbemühungen um einen geeigneten Arbeitsplatz nicht dargelegt.

Er sei in dem streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 31.3.2008 auch nicht etwa vollschichtig, sondern lediglich als geringfügig Beschäftigter tätig gewesen und habe ein monatliches Bruttoeinkommen i.H.v. 399,75 EUR erzielt. Nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages sei zunächst ein Nettoeinkommen i.H.v. 281,33 EUR verblieben. Zu addieren seien monatliche Mieteinnahmen i.H.v. 250,00 EUR, so dass sich ein Nettoeinkommen von 531,33 EUR ergebe. Außerdem übe er eine Nebentätigkeit bei einem Taxiunternehmen aus.

Der Kläger müsse sich darauf verweisen lassen, sein Einkommen auf andere zumutbare Weise zu erhöhen, insbesondere durch die Aufnahme von Nebentätigkeiten, durch die ein weiteres Nettoeinkommen von monatlich 200,00 EUR erzielbar sei. Dies gelte grundsätzlich auch neben einer Vollzeitbeschäftigung im Schichtdienst bis zu maximal 48 Stunden wöchentlich.

Die Obliegenheit zur Ausübung einer Nebentätigkeit könne im Einzelfall unzumutbar sein, wenn es nach Abwägung der Bedarfslage des Berechtigten mit der konkreten Lebens- und Arbeitssituation des Verpflichteten unbillig erscheine, ihn auf die Ausübung von Nebentätigkeiten zu verweisen. Eine Unzumutbarkeit hielt das OLG im vorliegenden Fall für nicht gegeben.

Im Übrigen sei der im Jahre 2007 ggü. minderjährigen Kindern geltende notwendige Selbstbehalt i.H.v. 820,00 EUR um den darin enthaltenen Mietanteil auf 570,00 EUR zu kürzen, da der Kläger ein in seinem Eigentum stehendes Haus selbst...

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