Eine Beschäftigung zu untertariflichen Bedingungen ist für tarifgebundene Arbeitnehmer im Bereich des SGB III nicht zumutbar. Bei Beziehern von Bürgergeld gilt jedoch eine Beschäftigung auch mit einem Entgelt von 70 % des Tariflohns oder eines ortsüblichen Entgelts als zumutbar. Denn bis zu dieser Grenze gelten Entgelte noch nicht als sittenwidrig.

Seit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt für eine Regel-Beschäftigung der gesetzliche Mindestlohn (seit 1.10.2022 12 EUR). Aus Gründen der Gesetzmäßigkeit darf ein Jobcenter keine Beschäftigungen anbieten, die diese Regelung unterläuft. Gegen einen Arbeitgeber, der den Mindestlohn rechtswidrig nicht zahlt, könnten sich auch Anspruchsübergänge oder Ersatzansprüche[1] ergeben, weil sich die Hilfebedürftigkeit zwischen dem gezahlten Entgelt und dem Mindestlohn nur aus dem vorenthaltenen Entgelt ergibt.

Die in § 22 Abs. 1 bis 4 MiLoG genannten Ausnahmen von der Mindestlohnpflicht sind hiervon nicht betroffen.

Ein Nachteil aus der Zumutbarkeit eines noch nicht sittenwidrigen Entgelts (70 % des Tariflohns) könnte sich bei einer anschließenden Arbeitslosigkeit ergeben. Wurde wieder ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben (Anwartschaftszeit erfüllt), so bemisst sich dieses Arbeitslosengeld unter Umständen nach diesem niedrigen Entgelt. Hier muss sorgfältig geprüft werden, ob innerhalb der letzten 2 Jahre Arbeitslosengeld bezogen wurde, weil sich dann dieses mindestens nach Bemessungsentgelt vor diesem Leistungsbezug ergibt.

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