Leitsatz

Die Parteien stritten in Form von Klage und Widerklage um die Abänderung einer Jugendamtsurkunde über die vollstreckbare Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt für den am 5.4.1991 geborenen aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Sohn. Die Ehe war seit langem geschieden. Der Sohn lebte in dem Haushalt seiner Mutter.

Der Kläger begehrte die Abänderung der Jugendamtsurkunde ab 1.11.2005 dahin, wegen Leistungsunfähigkeit dem Beklagten keinen Unterhalt mehr zu schulden. Der Beklagte verlangte widerklagend ab 1.5.2007 bzw. ab März 2002 Unterhalt i.H.v. 100 % des Regelbetrages und ab Januar 2008 i.H.v. 100 % des Mindestunterhalts i.S.d. § 1612a Abs. 1 BGB.

Durch Teilurteil vom 6.8.2007 hatte das AG die Urkunde dahingehend abgeändert, dass der Kläger dem Beklagten für die Zeit vom 1.11.2005 bis 28.2.2006 keinen Unterhalt schulde. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Wegen der Widerklage des Beklagten hat das AG das Verfahren bis zur Vorlage der Bescheidung des Widerspruchs des Klägers gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Erwerbsunfähigkeitsrente ausgesetzt.

Gegen das Teilurteil wandte sich der Kläger mit seiner Berufung, soweit zu seinem Nachteil entschieden worden war.

Sein Rechtsmittel erwies sich als begründet.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Berufung des Klägers für begründet, da die von ihm angefochtene Entscheidung auf einem wesentlichen Verfahrensmangel beruhe (§ 538 Abs. 2 Ziff. 7 ZPO).

Bei dem Urteil handele es sich - soweit es angefochten worden sei - um ein unzulässiges Teilurteil. Das FamG habe die Unterhaltsabänderungsklage auf Herabsetzung des Unterhalts ab 1.3.2006 abgewiesen und die Entscheidung über die Widerklage auf Erhöhung des Unterhalts ab 1.5.2007 ausgesetzt. Nach Erlass des Teilurteils habe der Beklagte seine Widerklage erweitert und verlange nunmehr rückwirkend ab 1.3.2002 eine Unterhaltserhöhung mit Ausnahme des durch Teilurteil entschiedenen Zeitraums vom 1.11.2005 bis 28.2.2006.

Die angefochtene Entscheidung stelle sich somit für die Zeit ab 1.3.2006 als sog. horizontales Teilurteil dar, das unzulässig sei.

Nach § 301 ZPO sei ein Teilurteil nur dann zulässig, wenn es über einen aussonderbaren, einer selbständigen Entscheidung zugänglichen Teil des Verfahrensgegenstandes ergehe und der Ausspruch über diesen Teil unabhängig von dem restlichen Verfahrensgegenstand getroffen werden könne, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht bestehe.

Der Erlass eines Teilurteils sei bereits dann unzulässig, wenn sich diese Gefahr durch abweichende Beurteilung eines Rechtsmittelgerichts im Instanzenzug ergeben könne (BGH, MDR 2008, 331; MDR 2003, 467; FamRZ 2002, 1097; FamRZ 1999, 992 m.w.N.).

Insbesondere bei Unterhaltsansprüchen, die denselben Zeitraum beträfen, seien Teilurteile ausgeschlossen, wenn die Entscheidung über den Rest von Umständen abhänge, die auch für den bereits ausgeurteilten Teil maßgebend seien und die einer abweichenden Beurteilung ggf. in der Rechtsmittelinstanz unterliegen könnten (OLG Brandenburg, FuR 2000, 347; FamRZ 2000, 899, FamRZ 1997, 504; OLG Schleswig, FamRZ 1988, 1293).

 

Link zur Entscheidung

OLG Rostock, Urteil vom 08.05.2008, 11 UF 129/07

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