Normenkette

§§ 485ff. ZPO, §§ 72ff. ZPO

 

Kommentar

Nebenintervention und Streitverkündung sind auch im neuen selbstständigen Beweisverfahren nach den §§ 485ff. i.V.m. § 72ff. ZPO zulässig. Voraussetzung der Nebenintervention ist das rechtliche Interesse am Obsiegen einer Seite (Hauptpartei), der der Nebenintervenient (Nebenpartei) beitritt. Voraussetzung der Streitverkündung ist das rechtliche Interesse (Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung) einer Partei gegen einen Dritten für den Fall eines Misserfolges. Das Ziel der Nebenintervention ist die Unterstützung der Hauptpartei, das Ziel der Streitverkündung auch, widersprüchliche Entscheidungen im Verhältnis zwischen dem Streitverkündenden und dem Empfänger einer Streitverkündung (oft grammatikalisch falsch "Streitverkündeter" genannt) zu vermeiden. Diese Ziele werden durch eine förmliche Beteiligung des Dritten an dem streitigen Verfahren zweier Parteien erreicht.

Die Ziele der Nebenintervention und der Streitverkündung können auch im selbstständigen Beweisverfahren erreicht werden, wenn es durch einen der Vollstreckung fähigen Vergleich mit Beteiligung des Nebenintervenienten oder Streithelfers endet oder das Ergebnis des Beweisverfahrens auch in einem Rechtsstreit zwischen Streitverkündendem und Streitverkündungsempfänger zugrunde zu legen ist.

Der Gesetzgeber hat das selbstständige Beweisverfahren auch mit dem Zweck geschaffen, ein förmliches Verfahren (Hauptprozess) zu vermeiden und dazu Befugnisse des Gerichts und eine Beendigung durch Vergleich eingerichtet.

Der Senat folgt damit den entsprechenden Literaturmeinungen von Schilken, Vygen, Thomas, Wirth und Jagenburg und spricht sich gegen die Meinungen von Hartmann, Thomas/Putzo und Vollkommer aus.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Koblenz, Beschluss vom 01.02.1993, 7 W 29/93= BauR 3/1993, 364)

zu Gruppe 6: Baurechtliche und bautechnische Fragen; Baumängel

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