Leitsatz

Der Träger der Unterhaltsvorschusskasse beantragte im vereinfachten Verfahren neben der Festsetzung des Unterhalts dessen Verzinsung ab Rechtshängigkeit mit einem jährlichen Zinssatz von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB. Dem Antrag auf Festsetzung von Verzugszinsen wurde nicht entsprochen. Die gegen diese Entscheidung des AG eingelegte Beschwerde beim OLG hatte keinen Erfolg. Allerdings hat das OLG die Rechtsbeschwerde zugelassen.

 

Sachverhalt

Die Unterhaltsvorschusskasse erbrachte für die Tochter des Antragsgegners seit dem Jahre 2004 laufend Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die Rechtspflegerin bei dem AG setzte auf Antrag der Unterhaltsvorschusskasse im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO durch Beschluss vom 9.12.2004 den an das Land zu zahlenden rückständigen und laufenden Kindesunterhalt gegen den Antragsgegner fest. Den weitergehenden Antrag auf Verzinsung des festgesetzten Unterhalts ab Rechtshängigkeit mit einem jährlichen Zinssatz von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB wies die Rechtspflegerin zurück.

Eine hiergegen von der Unterhaltsvorschusskasse sofortige Beschwerde wies das OLG zurück. Hiergegen richtete sich die von dem OLG zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der die Unterhaltsvorschusskasse ihr Begehren hinsichtlich der Verzinsung weiterverfolgte.

In der Sache selbst hatte die Rechtsbeschwerde teilweise Erfolg.

 

Entscheidung

Der BGH hielt die Zulassung der Rechtsbeschwerde für bindend. Der Bindungswirkung stehe keine Unzulässigkeit der Erstbeschwerde entgegen. Die Zurückweisung des Festsetzungsantrages gemäß § 646 Abs. 2 S. 3 ZPO sei zwar nicht anwendbar, jedoch erfasse diese Vorschrift nur die Fälle, in denen der Festsetzungsantrag insgesamt zurückgewiesen werde. Bei einer Teilzurückweisung und der hiermit verbundenen Gefahr widersprechender Entscheidungen durch den Familienrichter sei eine Zusammenführung der Entscheidungskompetenzen geboten und dem Antragsteller die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde einzuräumen. Ein Beschwerdegrund nach § 652 Abs. 2 ZPO liege vor, weil die Festsetzbarkeit von Zinsen eine Einwendung hinsichtlich der Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens gemäß § 648 Abs. 1 ZPO betreffe.

Nach Auffassung des BGH ist die Geltendmachung von Zinsen im vereinfachten Verfahren nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass nach dem Wortlaut der §§ 645 Abs. 1, 646 Abs. 1 Nr. 4 - Nr. 6 ZPO auf Antrag nur der "Unterhalt eines minderjährigen Kindes" gegen den in Anspruch genommenen Elternteil festzusetzen sei. Damit sei lediglich klargestellt, dass ein vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren in der Hauptsache nur Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes zum Gegenstand haben könne. Auch im vereinfachten Verfahren könnten entsprechend einem allgemeinen zivilprozessualen Grundsatz Zinsen als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

Allerdings könne die Unterhaltsvorschusskasse die von ihr beantragte Festsetzung von Zinsen gegen den Antragsgegner nicht auf einen vom Eintritt des Schuldnerverzuges unabhängigen Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 291 BGB stützen. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Prozesszinsen seien unter den vorliegenden Umständen nicht gegeben. Die Zustellung des Festsetzungsantrages gemäß § 647 Abs. 1 ZPO stehe einer Klageerhebung nicht gleich. Sie stelle jedoch einen verzugsbegründenden Vorrang i.S.v. § 286 Abs. 1 S. 2 BGB dar. Die Vorschriften über die Verzinsung einer Geldschuld bei Schuldnerverzug gälten auch für Unterhaltsforderungen. Allerdings komme die Zuerkennung künftiger Verzugszinsen auf noch nicht fällige Unterhaltsraten im vereinfachten Verfahren nicht in Betracht. Es handele sich hierbei um eine Forderung, die nur unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO zuerkannt werden könne. Für die Klärung der damit verbundenen Fragen sei im vereinfachten Verfahren kein Raum. Eine umfangreiche materielle Prüfung und wertende Beurteilung sei in diesem Verfahren nicht möglich. Dies gelte auch für die Festsetzung von Verzugszinsen für die Zeit vor Einleitung des Verfahrens. Dagegen beständen keine Bedenken, wenn der Zinsanspruch auf den Zeitpunkt der Zustellung des Festsetzungsantrages bezogen und nur der gesetzliche Zinssatz für bereits fällige Unterhaltsforderungen geltend gemacht werde.

 

Hinweis

Nach dem Wortlaut der §§ 645 Abs. 1, 646 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist die Festsetzung von Verzugszinsen im vereinfachten Verfahren nicht vorgesehen. Der BGH lässt sie unter bestimmten und eng eingegrenzten Voraussetzungen gleichwohl zu. Dies gilt jedenfalls für die Verzinsung von bei Zustellung des Festsetzungsantrages bereits fälligen Zahlungen, für die Zeit ab Zustellung des Antrages und für den gesetzlichen Zinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB.

Darüber hinausgehende Zinsansprüche können nur in einem gesonderten Klageverfahren geltend gemacht werden.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 28.05.2008, XII ZB 34/05

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