Leitsatz

Die Klägerin machte gegen den Beklagten Kindesunterhalt i.H.v. 160 % des Mindestunterhalts ab 1.5.2008 geltend. Zuvor war durch das seit dem 19.3.2008 rechtskräftige Urteil des AG eine Widerklage auf Zahlung von Unterhalt abgewiesen worden.

Das erstinstanzliche Gericht hat den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten. Hiergegen wandte sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er vertrat die Auffassung, die Klage auf Zahlung von Unterhalt ab 1.5.2008 sei unzulässig, weil in einem früheren Verfahren eine entsprechende Klage schon rechtskräftig abgewiesen worden sei.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die erneute Klage für zulässig. Die materielle Rechtskraft des Ersturteils beschränke sich auf die Vergangenheit. Das Urteil enthalte keine Prognose der zukünftigen Verhältnisse bezüglich des künftigen Unterhaltsanspruchs. Dies wäre jedoch Voraussetzung, wenn die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils der neuen Geltendmachung des Anspruchs entgegenstehen sollte. Nur im Fall einer Prognoseentscheidung könne die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils der neuen Geltendmachung des Anspruchs entgegenstehen.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Urteil vom 06.05.2009, 12 UF 1832/08

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