Leitsatz

Gegenstand dieser Entscheidung war die Zulässigkeit der Abänderung eines zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleichs über den nachehelichen Unterhalt. Der unterhaltsverpflichtete Ehemann begehrte mit seiner Abänderung eine Befristung des in dem zuvor abgeschlossenen Vergleich unbefristet geregelten nachehelichen Unterhalts.

 

Sachverhalt

Die Parteien waren rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie hatten am 19.12.1997 geheiratet und sich im September 2006 getrennt. Ihre Ehe wurde durch Urteil des AG vom 4.11.2008 geschieden.

In der mündlichen Verhandlung des Scheidungsverfahrens am 4.11.2008 hatten die Beteiligten einen Vergleich geschlossen, in dem sich der Ehemann zur Zahlung nachehelichen Unterhalts i.H.v. monatlich 321,00 EUR verpflichtete. Bei Abschluss des Vergleichs gingen die Parteien von gegenseitigen Renteneinkünften und einem Zuverdienst der Ehefrau i.H.v. 140,00 EUR monatlich aus. Mit seiner am 18.2.2011 eingegangenen Antragsschrift begehrte der Antragsteller unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 26.5.2010 - XII ZR 143/08 -, den Unterhalt bis Ende Februar 2011 zu befristen, hilfsweise zu einem späteren Zeitpunkt.

Die Antragsgegnerin beantragte, den Unterhalt zu erhöhen, weil ihr Einkommen gesunken und aufseiten des Ehemannes ein Wohnvorteil nicht berücksichtigt worden sei.

Das AG hat die Anträge des Antragstellers abgewiesen und seine Entscheidung damit begründet, die von dem Antragsteller angeführte Rechtsprechung des BGH betreffe noch das alte, bis zum 31.8.2009 geltende Verfahrensrecht. Nach der nunmehr anzuwendenden Vorschrift des § 239 FamFG komme es dagegen für die Zulässigkeit eines Abänderungsbegehrens allein darauf an, ob der Antragsteller nunmehr veränderte Tatsachen darlege, die eine Abänderung des Vergleichs in seinem Sinne rechtfertigen könnten.

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit der Beschwerde, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgte.

Mit Beschluss vom 05.01.2012 wies ihn das OLG auf die fehlende Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels hin.

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, nach der von dem Antragsteller angeführten Rechtsprechung des BGH könne die Abänderung eines Prozessvergleichs mit dem Ziel einer Befristung zulässigerweise auch dann beantragt werden, wenn - wie hier - in der Erstfestsetzung des nachehelichen Unterhalts eine Fristsetzung unterblieben sei. Auch sei - wenn der Vergleich keine Aussagen zur Befristung enthalte - sogar im Zweifel davon auszugehen, dass sich die Beteiligten die spätere Befristung des Unterhalts hätten offen halten wollen. Im vorliegenden Fall seien Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten vor Abschluss des Vergleichs eine Befristung thematisiert hätten oder eine solche hätten ausschließen wollen, nicht ersichtlich.

Im Übrigen sei die von dem Antragsteller zitierte Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2010, 1238) entgegen der Auffassung des AG auch auf das neue, für seit dem 1.9.2009 eingeleitete Verfahren geltende Verfahrensrecht anzuwenden (Wendl/Dose-Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 10 Rz. 260, 264; Keidel-Meyer-Holz, FamFG, § 239 Rz. 19; Borth FamRZ 2010, 1316).

Gleichwohl reiche allein die jetzige Geltendmachung des Befristungseinwandes nicht aus, um die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Abänderungsverfahrens nach § 239 FamFG zu erfüllen. Auch nach der von dem Antragsteller angeführten Entscheidung des BGH bleibe es dabei, dass eine Abänderung erst dann eröffnet sei, wenn der Antragsteller Tatsachen vortrage, die im Fall ihres Zutreffens eine Abänderung des Titels rechtfertigten, also nach den materiell-rechtlichen Regeln über die Störung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage begründeten.

Die Fallgestaltung in der Entscheidung des BGH sei eine andere gewesen als im vorliegenden Fall.

Der Antragsteller habe im vorliegenden Fall keine Tatsachen dargelegt, die sich gegenüber dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zu seinen Ungunsten verändert hätten.

 

Hinweis

Gegen die vom OLG Celle vertretene Auffassung bestehen erhebliche Bedenken. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 26.5.2010 (XII ZR 143/08) die Zulässigkeit der nachträglichen Befristung aus der interessengerechten Auslegung des Vergleichs abgeleitet. Danach kommt es auf die Frage der Störung der Geschäftsgrundlage für dessen Anpassung nicht an.

Danach kann bei einem in einem gerichtlichen Vergleich ohne zeitliche Begrenzung festgesetzten Unterhalt - im Gegensatz zur Ansicht des OLG Celle - allein nach Ablauf einer gewissen Mindestdauer die Abänderung nach § 239 FamFG beantragt werden. Allerdings hat der BGH in seiner Entscheidung offen gelassen, welche Zeit abzuwarten ist.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 05.01.2012, 10 UF 235/11

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