Leitsatz

  1. Errichtung einer Trockensauna in einem "Kellerraum" zulässig
  2. Gericht kann in Auslegung eines gestellten Antrags in eigener Ermessensentscheidung im Einzelfall auch eine Antragseinschränkung vornehmen
 

Normenkette

§§ 14, 15, 44 WEG; § 1004 BGB

 

Kommentar

  1. Die Bezeichnung "Kellerraum" in der Teilungserklärung stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Damit dürfen die Räume grds. nur in üblicher Weise als Kellerräume genutzt werden. Zulässig ist allerdings auch eine andere Nutzung, sofern sie nicht mehr stört oder beeinträchtigt als eine Nutzung als Keller. Von daher kann eine Nutzung als Trockensauna in einem Kellerraum zulässig sein (vorliegend nach Entscheidung des Amtsgerichts mit der Auflage des Einbaus eines Ventilators oder anderer zur Erzeugung von Unterdruck geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass Dämpfe austreten).
  2. Der Wohnungseigentumsrichter hat vorzugsweise schlichtende Aufgaben. Er muss deshalb grds. den Willen eines Antragstellers erforschen und ohne Bindung an den Wortlaut eines gestellten Antrags die nach pflichtgemäßem Ermessen gebotene Entscheidung treffen. Dabei kann er im Einzelfall auch eine Antragseinschränkung vornehmen (z. B. hinsichtlich Geruchs- und Geräuschbelästigung).
 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.11.2005, 20 W 378/03

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