(1) 1Der Bund beteiligt sich mit 75 Prozent, die Länder einschließlich Kommunen beteiligen sich mit 25 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten eines Landes. 2Dieses Beteiligungsverhältnis ist für den Gesamtzeitraum sicherzustellen und soll auch jeweils in den Jahren 2009, 2010 und 2011 erreicht werden. 3Die Länder können abweichend von Satz 1 bestimmen, dass der Anteil des Bundes weniger als der in Satz 1 festgelegte Prozentsatz beträgt.

 

(2) 1Der Bund stellt die Finanzhilfen den Ländern zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung. 2Die zuständigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur anteiligen Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden. 3Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Letztempfänger weiter.

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